24/10/2024
Baugewerbe, der neue Punkteführerschein
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Unternehmen, die im Besitz eines Befähigungsnachweises der SOA sind und in die Klasse III oder höher eingestuft sind, sowie Unternehmen, die lediglich Lieferungen oder intellektuelle Dienstleistungen erbringen.
Für alle anderen Arbeitgeber des Sektors ist die Ausübung von Tätigkeiten auf Baustellen an den Besitz von mindestens 15 Punkten gebunden.
Der Punkteführerschein muss von dem betreffenden Unternehmen auf elektronischem Wege bei der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde beantragt werden, und zwar auf der Grundlage der folgenden Anforderungen:
- Eintragung in der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer (Eigenerklärung);
- Erfüllung der vorgesehenen Ausbildungspflichten durch Arbeitgeber, Führungskräfte, Vorgesetzte, Selbstständige und Arbeitnehmer (Ersatzerklärung an Stelle des Notorietätsaktes);
- Besitz des gültigen DURC (Eigenerklärung);
- Besitz einer gültigen Risikobewertung (Ersatzerklärung an Stelle des Notorietätsaktes);
- Besitz der Bescheinigung über die steuerliche Ordnungsmäßigkeit (Eigenerklärung);
- Benennung des Leiters des Arbeitsschutzdienstes - RSPP (Ersatzerklärung an Stelle des Notorietätsaktes).
Die Erteilung erfolgt automatisch, und es ist möglich, zwischen Antragstellung und Erteilung des Punkteführerscheins zu arbeiten. Bei der Erteilung des Punkteführerscheins werden bis zu 30 Punkte vergeben, die sich nach dem Dienstalter in der Handelskammer richten. Bei Verstößen werden Punkte abgezogen (z.B. Abzug von 10 Punkten bei Berufskrankheit eines Mitarbeiters des Unternehmens aufgrund der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften).
Bitte beachten Sie, dass die Abteilung Steuerberatung nur grundlegende Informationen zu Themen nicht steuerlicher Natur gibt und in der Regel diese Angelegenheiten nicht betreut.