29/06/2023
Fristverlängerung für die Zahlungen der Steuererklärung
Stattdessen bleibt die Frist bis zum 31. Juli 2023 (der 30. Juli fällt auf einen Sonntag) für die Zahlung mit einem Aufschlag von 0,4 % als Verzugszinsen unverändert; die in den Vorjahren genehmigten Verlängerungen sahen auch eine Fristverlängerung für die Zahlungen mit Aufschlag vor.
Die Verlängerung gilt für Personen, welche beide folgende Bedingungen erfüllen:
- Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, welche in den Anwendungsbereich der Branchenrichtwerte („ISA“) fällt;
- Erklärung von Erträgen oder anderen Einkünften, welche Euro 5.164.569 nicht übersteigen.
- welche das Pauschalbesteuerungssystem „regime forfettario“ anwenden (Gesetz 190/2014);
- welche das Pauschalbesteuerungssystem „contribuenti minimi“ anwenden (Gesetzesdekret 98/2011);
- welche einen Ausschlussgrund der Branchenrichtwerte („ISA“) aufweisen;
- Gesellschafter von Gesellschaften, Vereine und Unternehmen, welche in den Anwendungsbereich der Branchenrichtwerte („ISA“) fallen;
- welche für die Transparenzregelung, laut Artikel 5, 115 und 116 des TUIR, optiert haben.