16/01/2023

Kein Gefahrengutbeauftragter für Produzenten kleiner Mengen

Nach der Bestimmung des Unterabschnitts §1.8.3.1 der ADR-Bestimmung müssen Unternehmen, die gefährliche Güter oder Abfälle versenden (ADR 1.4.2.1 - ABSENDER), ab dem 1. Januar 2023 einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen. Von dieser Verpflichtung bleiben laut Rundschreiben des Ministeriums weiterhin jene Betriebe ausgenommen, welche nur kleine Mengen von Gefahrengut gemäß ADR-Bestimmung in den Punkten 1.1.3.6. und 1.7.1.4 sowie der Kapitel 3.3, 3.4 o 3.5 (Punkt 1.8.3.2, Buchstabe a) produzieren.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Heinz Neuhauser

Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 519
E-Mail:
 
 
 
 
 

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