13/02/2024

"Restaurantbonus 2022": Klicktag ab dem 1. März

Der "Restaurantbonus" sieht einen nicht rückzahlbaren Beitrag vor, der die Gastronomie unterstützen soll. Die Förderung richtet sich an Restaurants, Konditoreien und Eisdielen. Rückerstattet werden bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung der Anträge innerhalb eines Limits von 30.000 Euro getätigt wurden. Der Antrag kann ab 10:00 Uhr am 1. März 2024 bis 10:00 Uhr am 30. April 2024 über die von der Verwaltungsstelle www.invitalia.it bereitgestellte Plattform eingereicht werden. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der chronologischen Reihenfolge der Antragstellung innerhalb von 90 Tagen nach dem Enddatum gewährt.

Unternehmen, die von den Vergünstigungen profitieren können, sind:

  • Unternehmen mit ATECO-Code 56.10.11: Sie müssen ordnungsgemäß gegründet und als aktiv im Handelsregister seit mindestens 10 Jahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Ministerialverordnung eingetragen sein oder haben in den zwölf Monaten vor dem Datum derselben Ministerialverordnung zertifizierte DOP, IGP, SQNPI, SQNZ und biologische Produkte für mindestens 25% der gesamten im gleichen Zeitraum gekauften Lebensmittelprodukte erworben;


  • Unternehmen mit ATECO-Code 56.10.30 und ATECO-Code 10.71.20: Sie müssen ordnungsgemäß gegründet und als aktiv im Handelsregister seit mindestens 10 Jahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Ministerialverordnung eingetragen sein oder haben in den zwölf Monaten vor dem Datum derselben Ministerialverordnung zertifizierte DOP, IGP, SQNPI, SQNZ und biologische Produkte für mindestens 5% der gesamten im gleichen Zeitraum gekauften Lebensmittelprodukte erworben;


  • Unternehmen, die sich in voller und freier Ausübung ihrer Rechte befinden, sich nicht in einem Zustand der freiwilligen oder gerichtlichen Liquidation oder in Schwierigkeiten sind, einen regulären DURC besitzen.

Förderfähig sind Investitionen in professionelle Maschinen (neu) und Betriebsmittel des Unternehmens. Darüber hinaus müssen die erworbenen Betriebsmittel mindestens 3 Jahre nach dem Datum der Gewährung des Beitrags in der Bilanz des Unternehmens gehalten werden. Die Zahlungen müssen ausschließlich über dedizierte Kontokorrentkonten erfolgen, die auf das Unternehmen lautend sind, und mit Methoden, die die vollständige Nachverfolgbarkeit der Zahlung ermöglichen.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

11/12/2024

Mehrwertsteuer-Vorauszahlung fällig

Die Frist für die Einzahlung der Mehrwertsteuer-Vorauszahlung endet am 27. Dezember. Die Vorauszahlung ist nicht erforderlich, wenn sie weniger als 103,29 Euro beträgt. Sie muss über das elektronische Zahlungsformular F24 unter Angabe der folgenden ...
 
 

10/12/2024

Weihnachtsgeschenke und Repräsentationsspesen

Da die Weihnachtszeit näher rückt, haben wir die steuerliche Behandlung der Ausgaben für Geschenke kurz für Sie zusammengefasst. Dabei ist es notwendig, sowohl die Regeln für die Einkommenssteuer als auch jene für die Mehrwertsteuer zu ...
 
 

09/12/2024

Beiträge für Transportunternehmen: ab 16. Dezember vormerken

In einem neuen Dekret des Transportministeriums wurden die Bedingungen für die Umsetzung des Beitrags „Investitionen XI“ festgelegt. Damit werden Unternehmen gefördert, die Autotransporte im Auftrag von Dritten durchführen, um ihre Fahrzeugflotte zu ...
 
 

05/12/2024

Jahresendüberprüfung für Steuerpflichtige mit Pauschalbesteuerung (forfettario)

In den letzten Monaten des Jahres sollten Steuerpflichtige die das Pauschalsystem anwenden, die Höhe ihrer erzielten Einnahmen und Erträge überwachen. Wenn das Einkommen das Limit von 85.000 Euro überschreitet (bis zum Schwellenwert von 100.000 ...
 
 
 
Kontaktiere uns