15/02/2023

“Verspätete" Steuererklärungen noch bis zum 28. Februar

Die nicht fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung/IRAP-Erklärung 2022 (betreffend Steuerjahr 2021) kann bis zum 28. Februar 2023 durch die Einreichung einer „verspäteten“ Erklärung und die Zahlung einer reduzierten Strafe von 25 Euro nachgeholt werden, unabhängig davon, ob die Steuern, die sich aus der verspäteten Erklärung ergeben, gezahlt werden oder nicht.

Die aus der verspäteten Erklärung resultierenden Steuerschulden können, wenn sie nicht fristgerecht gezahlt wurden, auch nach 90 Tagen mittels Anwendung der vorgesehenen Strafmilderungen (ravvedimento operoso) richtiggestellt werden.

Eine Erklärung, die mehr als 90 Tage zu spät eingereicht wird, gilt als unterlassene Erklärung (omessa) und kann nicht mehr mittels Strafmilderung (ravvedimento operoso) richtiggestellt werden. Wird die unterlassene Erklärung bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für das Folgejahr (und vor dem Erhalt eines Zahlungsbescheides von Seiten der Agentur der Einnahmen) eingereicht, wird die vorgesehene Strafe auf 60% bis 120% der geschuldeten Steuern verringert. Waren keine Steuern geschuldet, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro oder 150 Euro bis 500 Euro, wobei sich der Betrag für Unternehmen die einer Buchhaltungspflicht unterliegen bis auf das Doppelte erhöht.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott. Andrea Pircher

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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