17/10/2023
Anpassung der Satzungen von Amateursportvereinen
- Die Aktuellen Tätigkeitszwecke sehen die Organisation von Amateursportaktivitäten, einschließlich Lehr- und didaktische Tätigkeiten vor, während die Neuerungen die dauerhafte und hauptsächliche Ausübung der Organisation und Leitung von Amateursportaktivitäten, einschließlich Training, Unterricht, Vorbereitung und Unterstützung von Amateursportaktivitäten, vorsieht;
- Die bisherigen Regelungen enthalten Tätigkeiten, welche typisch mit dem Sport verbunden sind und weisen auf keine sogenannten "Andere-Tätigkeiten“ bzw. Nebentätigkeiten (z. B. Sponsoring, Vermietung/Verkauf von Sportgeräten usw.) hin. Die Reform hingegen sieht ausdrücklich vor, dass ASD/SSD solche „Andere-Tätigkeiten“ (Nebentätigkeiten) nur dann ausüben dürfen, wenn diese in den Satzungen vorgesehen sind und als „sekundäre“ und „instrumentale“ Tätigkeiten, neben der Haupttätigkeit, eingestuft werden;
- Die derzeitigen Satzungen verbietet den Verwaltern bzw. Vorstandsmitgliedern von ASD/SSD, dasselbe Amt in anderen ASD/SSD innerhalb desselben Sportverbands oder derselben EPS zu bekleiden; die neue Gesetzgebung sieht vor, dass sich dieses Verbot auf "jedes Amt" bezieht.
Die Verpflichtung zur Anpassung der Satzungen kann auch eine Gelegenheit sein die Einhaltung der vorgegebenen Bestimmungen, laut Art. 148 des TUIR, zu überprüfen, welche für den Zugang zu Steuervorteilen (z.B. bestimmte Leistungen gegenüber Mitgliedern, welche nicht steuerpflichtig sind) erforderlich sind; die Satzungen müssen folgendes vorsehen:
- Verbot von Verteilung von Einkommen und Gewinne;
- Verpflichtung zur Übertragung von vorhandenen Vermögen zum Zeitpunkt der Auflösung;
- Einheitliche Regelung der Mitgliedsverhältnisses;
- Ausdrückliches Verbot der zeitlich begrenzten Mitgliedschaft;
- Das Recht aller Mitglieder an der Teilnahme der verschiedenen Tätigkeiten des Vereines, sowie die Teilnahme an dessen Versammlungen;
- Gewährung des aktiven und passiven Wahlrechts aller Mitglieder;
- Verpflichtung zur Genehmigung einer Jahresabschlussrechnung;
- Grundsatz der „einzigen Stimme“ (ein Stimmrecht pro Mitglied);
- Souveränität der Mitgliederversammlung und Kriterien für deren Aufnahme und Ausschluss;
- Kriterien für die Bekanntmachung der Einberufung von Versammlungen und der Beschlüsse, Bilanzen oder Jahresabschlussrechnungen;
- Nichtübertragbarkeit der Mitgliedschaft bzw. des Mitgliedsbeitrags mit Ausnahme von Übertragungen aufgrund von Todesfällen und die nicht Aufwertung derselben.