17/05/2024

Anpassung der Satzungen von Amateursportvereinen

Bis 30. Juni 2024 müssen Amateursportvereine (ASD/SSD) ihre Satzungen ändern und an die Bestimmungen des Gesetzesdekret Nr. 36/2021, die sogenannte Reform des Sports (Riforma dello Sport), anpassen. Amateursportvereine (ASD/SSD), welche die Statuten noch nicht angepasst haben, müssen die erforderlichen Unterlagen erstellen (in zweifacher Ausfertigung) und in der Agentur der Einnahmen registrieren. Man erinnert daran, dass die gesetzlichen Anpassungen von den Stempelmarken und Registergebühren befreit sind. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Bescheinigung über die Eintragung in das sogenannte RAS („Registro Nazionale delle Attivitá Sportive Dilettantistiche – RAS“) beim Schalter der Agentur der Einnahmen vorgelegt werden.

Nach der Registrierung der Dokumente bei der Agentur der Einnahmen ist es notwendig die Dokumente in PDF-Format auf das telematische Portal des Sportverbandes, dem man angehört, sowie auf das telematische Portal des Nationalen Register für Amateursportvereine (sogenannte RAS) hochzuladen.

Die Amateursportvereine (ASD/SSD) werden daran erinnert, dass die Nichtanpassung der Satzungen bis innerhalb 30. Juni 2024 dazu führen kann, dass man aus dem Nationalen Register für Amateursportvereine (RAS) gestrichen wird und zum Verlust, der mit dem Status der Amateursportvereine verbundenen Vorteile und Begünstigungen, führt.

Insbesondere muss die Satzung, nach Inkrafttreten der vorgenannten Rechtsvorschriften, folgendes vorsehen:
  • Die Angabe in der Bezeichnung des sportlichen Zwecks oder die Bezeichnung des Amateurvereins (grundsätzlich muss die Bezeichnung folgende Worte enthalten: „Amateursportverein“ oder „Amateursportgesellschaft“;
  • Der Gesellschaftszweck soll insbesondere die dauerhafte und hauptsächliche Ausübung des Amateursports, dessen Organisation und Leitung, einschließlich Trainings, die didaktische Tätigkeit, sowie die Aus- und Weiterbildung der sportlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Disziplinen, vorsehen;
  • Die Möglichkeit der Ausübung von anderen Tätigkeiten, sogenannten Nebentätigkeiten, welche für die institutionellen Tätigkeiten zweitrangig und hilfreich sind;
  • Die Zuweisung der gesetzlichen Vertretung des Vereines;
  • Das Fehlen der Gewinnabsicht gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekretes Nr. 36/2021;
  • Vorschriften betreffend die interne Organisation, die sich an den Grundsätzen der Demokratie und der Gleichberechtigung aller Mitglieder orientieren, mit der Bestimmung der Wählbarkeit der verschiedenen Vereinsorgane, mit Ausnahme der Sportvereine in Gesellschaftsform, für welche die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches gelten;
  • Die Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabschlussrechnung und dessen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
  • Die Modalitäten für die Auflösung der Vereinigung;
  • Die Verpflichtung, im Falle der Auflösung von Gesellschaften und Vereinen, das Vermögen für sportliche Zielsetzungen oder gemeinnützige Zwecken zu verwenden bzw. zu stiften.
 
 
 
 
 
 
 
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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
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