07/10/2024

Bauwesen: Informationen zum Punkteführerschein

Mit einem Rundschreiben vom 23. September 2024 hat das nationale Arbeitsinspektorat einige Anweisungen zum Ansuchen für den Punkteführerschein für Baustellen gegeben. Wir fassen alle bisher verfügbaren Informationen zusammen:


Das Ansuchen

Seit dem 1. Oktober wird es möglich sein, die Ansuchen über das Portal Portale dei Servizi (ispettorato.gov.it) zu stellen. Zu beachten ist, dass ab demselben Datum eine Kreditlizenz für den Zugang zu Baustellen erforderlich ist.


Die Selbstbescheinigung/Ersatzerklärung
In der ersten Phase kann eine Selbstbescheinigung/Ersatzerklärung abgegeben werden (siehe beigefügtes Formular), um das Vorhandensein der in Art. 27, Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 81 vom 09. April 2008 geforderten Voraussetzungen zu bestätigen.

Die Selbstbescheinigung/Ersatzerklärung muss über PEC an die Adresse dichiarazionepatente@pec.ispettorato.gov.it gesendet werden.

Die Übermittlung der Selbstbescheinigung/Ersatzerklärung durch PEC ist bis zum 31. Oktober 2024 gültig und verpflichtet den Unternehmer, den Antrag auf Erteilung der Lizenz über das Portal der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde bis zu diesem Datum einzureichen. Bis dahin ist die Versandbestätigung an die PEC des nationalen Arbeitsinspektorates gültig.

Ab dem 1. November 2024 ist die Selbstbescheinigung/ Ersatzerklärung, um auf den Baustellen tätig zu sein, nicht mehr gültig. Ab diesem Datum ist der Antrag auf Erteilung der Lizenz über das Portal erforderlich.


Betroffene Subjekte
Gemäß Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 sind ab dem 1. Oktober 2024
folgende Personen verpflichtet, einen Punkteführerschein zu besitzen:
  • Unternehmen und Selbstständige, die auf temporären oder mobilen Baustellengemäß Artikel 89, Absatz 1, Buchstabe a) tätig sind, ausgenommen jene, die lediglich Lieferungen oder intellektuelle Dienstleistungen erbringen, wie z.B. Architekten, Geometer, Vermessungen.
  • Unternehmen und Selbstständige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Nicht-EU-Staat ansässig sind. Für deren Ausstellung ist eine Erklärung erforderlich, die bescheinigt, dass ein entsprechendes Dokument von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt wurde oder, im Falle von Nicht-EU-Unternehmen, dass es gemäß italienischem Recht anerkannt ist. Liegt kein entsprechendes Dokument vor, müssen auch ausländische Unternehmen und Selbstständige den Führerschein beantragen.
  • Ausgenommen sind außerdem Unternehmen, die über die Qualifizierungsbescheinigung SOA der Klasse III oder höher gemäß Artikel 100, Absatz 4, des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023 verfügen.

Welche Daten werden für die Eintragung ins Portal benötigt?

  • Eintragung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer;
  • Erfüllung der in der Rechtsverordnung Nr. 81/2008 vorgesehenen Ausbildungspflichten durch Arbeitgeber, Führungskräfte, Aufsichtspersonen, Selbstständige und Arbeitnehmer (gültige Arbeitssicherheitskurse) - also bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder wenn Mitarbeiter vorhanden sind;
  • Besitz des gültigen DURC;
  • Besitz einer gültigen Risikobewertung in den Fällen, die in den geltenden Vorschriften vorgesehen sind (also bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder wenn Mitarbeiter vorhanden sind);
  • Besitz der Bescheinigung der steuerlichen Ordnungsmäßigkeit, gemäß Artikel 17- bis, Absätze 5 und 6 des Gesetzesdekrets Nr. 241/1997, in den von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Fällen (Befreiung siehe technische Anleitungen);
  • Benennung des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS) in den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen (also bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder wenn Mitarbeiter vorhanden sind).
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Heinz Neuhauser

Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 519
E-Mail:
 
 
 
 
 

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