11/07/2024

Biennale Vergleichsverfahren

Im Rahmen des neuen biennalen Vergleichsverfahrens („concordato preventivo biennale“) können Steuerpflichtige eine Vereinbarung mit der Agentur der Einnahmen, für einen Zeitraum von zwei Jahren (Steuerjahre 2024 und 2025) für Einkünfte aus der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit oder aus der Ausübung einer künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit relevant für die Einkommensteuer und die IRAP, festsetzen.

Das neue Institut ist für zwei Arten von Steuerpflichtigen vorgesehen:
  • Steuerpflichtige, welche die ISA („indici affidabilitá fiscale“) anwenden;
  • Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung nur für den Steuerzeitraum 2024 unterliegen.

Um den Vorschlag der Finanzbehörde beurteilen zu können, muss der Steuerpflichtige (ISA oder Pauschalregelung), bezugnehmend auf dem vorherigen Steuerzeitraum, auf den sich der Vorschlag des Vergleichsverfahrens bezieht:
  • Keine Steuerverbindlichkeiten haben oder;
  • Innerhalb der Frist für die Annahme des Vorschlags Verbindlichkeiten in Höhe von Euro 5.000 oder mehr (einschließlich Zinsen und Strafen), welche sich aus Verwaltungsabgaben der Agentur der Einnahmen oder aus endgültig festgestellten Sozialversicherungsbeiträgen ergeben, beglichen haben. Schulden, die einer Ratenzahlung oder einem Zahlungsaufschub unterliegen, werden nicht auf die Euro 5.000 Grenze angerechnet, bis zum Verfall ihrer Vorteile.

Das biennale Vergleichsverfahren kann in folgenden Fällen nicht angewandt werden:
  • Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung in einem der drei vorangegangenen Steuerzeiträume;
  • Verurteilung wegen einer Steuerstraftat;
  • Tätigkeitsbeginn im vorangegangenen Steuerzeitraum bei Steuerpflichtigen, die der Pauschalbesteuerung unterliegen.
  • Vorliegen einer Ausschlussursache für ISA-Zwecke.

Die Vorschläge für ein biennales Vergleichsverfahren werden anhand jener Daten erstellt, welche beim Ausfüllen der Anlage P des ISA-Formulars 2024 oder der Anlage LM für Pauschalbesteuerte ausgefüllt werden.

Bei den vorgeschlagenen Einkommen bleiben jedoch mehrere Elemente unberücksichtigt, welche auch im Falle des Abschlusses eines biennalen Vergleichsverfahrens weiterhin den ordentlichen Steuervorschriften unterliegen. Bei dem von der Agentur der Einnahmen vorgeschlagenen Betriebseinkommen bleiben insbesondere folgende Elemente unberücksichtigt:
  • Veräußerungsgewinne und -verluste;
  • Außerordentliche Erträge und Aufwendungen;
  • Einkommen oder Teile des Einkommens aus Beteiligungen an Personengesellschaften;
  • Frühere bzw. vorbestehende steuerliche Verluste.

Mit der Annahme des von der Agentur der Einnahmen formulierten Vorschlages verpflichtet sich der Steuerpflichtige, die vereinbarten Beträge in den Einkommensteuererklärungen und IRAP für die Steuerzeiträume, welche Gegenstand des Vergleiches sind, zu erklären.

Die Einhaltung des Vergleichsverfahrens ist ausschlaggebend für die Anerkennung der ISA-Bonusvorteile, unabhängig von der erreichten steuerlichen Zuverlässigkeit. In den Steuerzeiträumen, welche dem Vergleichsverfahren unterliegen, dürfen Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit nicht Gegenstand induktiver und mutmaßlicher Untersuchung sein.

Andererseits hat das neue Institut keine Auswirkungen auf die MwSt-Vorschriften.

Der Steuerpflichtige kann zu Sozialversicherungszwecke Beiträge auf das tatsächliche Einkommen entrichten, auch wenn dieses höher ist als das vereinbarte Einkommen.

Die Annahme des Vorschlags durch Personengesellschaften und ähnliche Einrichtungen bindet auch dessen Gesellschafter und Mitglieder.

In jedem Fall sind jene Steuerpflichtigen, welche dem Vergleichsverfahren zugestimmt haben, für den Zeitraum, in dem das Vergleichsverfahren gilt, verpflichtet:
  • Einkommensteuererklärung und IRAP einzureichen;
  • Die ordentlichen Buchhaltungspflichten einzuhalten;
  • Die ISA-Daten unter Verwendung der entsprechenden Formulare zu melden.
  • Gründe für den Ausschluss von der Regelung sind unter anderem:
  • Die Feststellung von nicht deklarierten Aktivitäten oder das Nichtvorhandensein oder die Nichtabzugsfähigkeit von angegebenen Kosten in Höhe von mehr als 30% der Einnahmen im Steuerzeitraum, welches sich auf das Vergleichsverfahren oder dem vorherigen Steuerzeitraum bezieht;
  • Die Nichtzahlung von Steuern, welche sich aus dem Beitritt zum biennalen Vergleichsverfahren ergeben, und durch automatisierte Kontrollen aufgedeckt werden.

Sowohl für Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, als auch für Steuerpflichtige sogenannte "soggetti solari", welche die ISA anwenden, erfolgt der Beitritt zum neuen Institut durch Einreichung des Modells der Einkommenssteuererklärung 2024 bis zum 31. Oktober 2024.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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