10/10/2024
Biennales Vergleichsverfahren: Voraussetzungen, Ausschlussgründe und Beendigung/Verfall
VORAUSSETZUNGEN
Das biennale Vergleichsverfahren kann nicht von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, auf die auch nur einer der folgenden Ausschlussgründe zutrifft:
- Vorhandensein von Steuer- oder Beitragsschulden in Höhe eines Gesamtbetrags von mehr als Euro 5.000, einschließlich Zinsen und Strafen, in Bezug auf den Steuerzeitraum, der demjenigen vorausgeht, auf den sich der Vergleichsverfahren bezieht;
- Nichtvorlage von Steuererklärungen (falls die Verpflichtung besteht) für mindestens einen der drei Steuerzeiträume, die dem Zeitraum vorausgehen, auf den sich das Vergleichsverfahren bezieht;
- Verurteilung wegen einer Steuerstraftat;
- Erreichung von Einkünften oder Teilen von Einkünften in dem Steuerzeitraum, der demjenigen vorausgeht auf den sich der Vorschlag bezieht, die ganz oder teilweise von der Steuerbemessungsgrundlage befreit, ausgeschlossen sind oder nicht mit ihr konkurrieren, und zwar in einem Umfang, welcher 40 % der Einkünfte aus der Ausübung eines Gewerbes oder eines freien Berufes übersteigt;
- Beitritt zur Pauschalregelung während des ersten Steuerzeitraumes Gegenstand des biennalen Vergleichsverfahrens;
- Durchführung von außerordentlichen Operationen (Fusion, Spaltung, Einbringung oder Änderung der Unternehmensstruktur) während des ersten Steuerzeitraumes Gegenstand des biennalen Vergleichsverfahrens;
GRÜNDE FÜR BEENDIGUNG/VERFALL
Das Vergleichsverfahren verliert seine Wirksamkeit, wenn sich Situationen ergeben, welche die Voraussetzungen, auf denen sich die Vereinbarung zwischen der Steuerbehörde und dem Steuerpflichtigen beruht, wesentlich verändern:
- Beendigung der Tätigkeit;
- Änderung der ausgeübten Tätigkeit, während das biennale Vergleichsverfahren gegenüber der ausgeübten Tätigkeit im Steuerzeitraum vor dem biennalen Vergleichsverfahren (die Beendigung tritt nicht ein, wenn derselbe synthetische Index der steuerlichen Zuverlässigkeit (ISA) auf die neuen Tätigkeiten angewandt wird);
- Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche durch den Erlass eines Dekretes des Wirtschafts- und Finanzministerium festgestellt werden und die zu einem niedrigeren tatsächlichen Einkommen oder einem niedrigeren tatsächlichen Nettoproduktionswert führen, welche das Ausmaß von 30 % übersteigen im Verhältnis zum vereinbarten Gegenstand des Vergleichsverfahrens;
- Beitritt zum Pauschalsystem;
- Durchführung von außerordentlichen Operationen (Fusion, Spaltung, Einbringung oder Änderung der Unternehmensstruktur) während des ersten Steuerzeitraumes Gegenstand des biennalen Vergleichsverfahrens;
- Erklärung von Erträgen oder Vergütungen, welche die in der Verordnung zur Genehmigung der ISA festgelegte Grenze, erhöht um 50 %, überschreiten.
AUSSCHLUSSGRÜNDE
Es gibt einige besonders schwerwiegende Verstöße, bei denen die Vereinbarung unabhängig vom Zeitpunkt des Verstoßes für beide Steuerzeiträume unwirksam wird:
- Untreue Deklaration: Nicht deklariertes Vermögen oder nicht vorhandene Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 30 % der deklarierten Einnahmen führen zum Verfall des Vergleichsverfahrens;
- Beanstandung von Steuerstraftaten;
- Ungenaue oder unvollständige Meldung von Daten, welche relevant für die Zwecke der sogenannten ISA sind, somit zu einem niedrigeren Einkommen in einer Höhe von mehr als 30 % führen und Gegenstand der Vergleichsvereinbarung sind;
- Nichtabgabe von Einkommens-, IRAP-, Quellensteuer- oder Mehrwertsteuererklärungen;
- Verstöße im Zusammenhang mit der Übermittlung von elektronischen Quittungen oder der Ausstellung von Steuerbescheinigungen, Steuerquittungen und Transportdokumenten, die in einer Anzahl von drei oder mehr Fällen an verschiedenen Tagen begangen wurden;
- Nichtinstallation oder Manipulation der Geräte für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen, wie Quittungen usw., und Manipulationen der telematischen Registrierkassen;
- Verweigerung der Einsichtnahme und Überprüfung von obligatorischen Buchhaltungsunterlagen oder anderen Dokumenten, auch wenn diese nicht obligatorisch sind, deren Vorhandensein mit Sicherheit bekannt ist;