23/08/2022

Die neuen Beleuchtungs-Regeln

Maßnahmen für Südtirols Betriebe zur Energieeinsparung und gegen Lichtverschmutzung

Keine Beleuchtung während der Nachtstunden. Ein Jahr haben die Betreibe Zeit, sich den neuen Bestimmungen anzupassen. Skybeamer bleiben verboten. Seit Anfang Juli gibt es für Südtirols Betriebe neue Regeln was die Beleuchtung von Schaufenstern, Schildern und dekorativen Schweinwerfern angeht. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 477 vom 5. Juli zielt darauf die Lichtverschmutzung einzuschränken und Energie einzusparen.


Eine Übersicht der neuen Regeln


Schaufenster
Zwischen 23 und 6 Uhr ist die Beleuchtung der Schaufenster auszuschalten.

Ausnahmen
Auslagen für wirtschaftliche Tätigkeiten, die während dieser Uhrzeit geöffnet sind, können die Beleuchtungszeiten entsprechend verschieben.

Umsetzungszeiten
Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien erfolgen.


Leuchtschilder

  • Leuchtschilder sind zwischen 23 und 6 Uhr auszuschalten.
  • Die Beleuchtung von nicht selbstleuchtenden Schildern, Schriften und Logos muss von oben nach unten erfolgen.
  • Die Leuchten müssen abgeschirmt sein.

 Ausnahmen
  • Tätigkeiten und Dienstleistungen, die während dieser Zeit geöffnet sind, können die Beleuchtungszeiten entsprechend verschieben.
  • Beherbergungsbetriebe

 Umsetzungszeiten
Die Anpassung bestehender Anlagen an die neuen Bestimmungen dieses Artikels muss spätestens bei der ersten außerordentlichen Wartung und in jedem Fall innerhalb 2030 erfolgen.


Scheinwerfer
Die Verwendung beweglicher oder fixer Projektionsscheinwerfer (Skybeamer)ist verboten. Dies gilt auch für vorübergehende Veranstaltungen.


Lichtplan
Betriebe mit Außenbeleuchtungsanlagen mit mehr als 100 Leuchten müssen einen Lichtplan erstellen.


Ausnahmen

Von der neuen Regelung nicht betroffen sind:
  • Alarmanlagen, Fluchtwegbeschilderung, unbeschadet der Abschirmung der Leuchten nach oben.
  • Zeitlich begrenzte Beleuchtung bei Veranstaltungen und Festen im Freien, die weniger als 30 aufeinanderfolgende Tage dauern, vorausgesetzt, dass die Beleuchtungsanlagen nicht fix installiert sind.
  • Weihnachtsbeleuchtung, die zwischen dem 15. November und dem 15. Jänner in Betrieb ist. Die Abschaltpflicht von 23 bis 6 Uhr bleibt aufrecht.
  • Bewegungsmelder
  • Beleuchtungsanlagen, die ausschließlich zum Einbruchschutz und zur Wahrung der Sicherheit von Anlagen und Geräten dienen, sind von den Bestimmungen zur Abschaltung während der Nachtstunden gemäß Artikel 8 ausgenommen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dr. Heinz Neuhauser

Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 519
E-Mail:
 
 
 
 
 

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