16/01/2024

Kurzfristige Vermietungen, nationaler Identifikationskodex "CIN"

Das mit dem Haushaltsgesetz verbundene Gesetzesdekret (DL "Anticipi") sieht die Einführung eines "nationalen Identifikationskodex" (CIN) für folgende Immobilien und Wohneinheiten vor:
  • für private Wohneinheiten, die für die kurzfristige Vermietung für touristische Zwecke verwendet werden;
  • für Immobilien, die für die kurzfristige Vermietungen für touristische Zwecke verwendet werden;
  • für Hotel- und Nicht-Hotel-Strukturen;
Der CIN muss vom Vermieter/Betreiber elektronisch angefragt werden und wird der jeweiligen touristischen Einrichtung zugewiesen.

Der CIN muss:
  • außen am Gebäude, in dem sich die Wohnung/Einrichtung befindet, angebracht werden, unter Berücksichtigung eventueller urbanistischer und landschaftlicher Vorschriften;
  • in jeder Anzeige/Werbeschaltung, egal wo veröffentlicht, angegeben werden;
  • von Personen, die in der Immobilienvermittlung tätig sind oder Online-Portale betreiben, in Anzeigen, egal wo veröffentlicht, angegeben werden.
Für die betroffenen Subjekte gelten auch die Pflichten gemäß Art. 109, TULPS und die regionalen / provinziellen Vorschriften (Mitteilung an die Polizeibehörde).

Die Agentur der Einnahmen und die Finanzpolizei führen spezifische Risikoanalysen durch, um die zu überprüfenden Subjekte zu identifizieren; bei Nichtausstellung oder nicht ersichtlicher Anbringung des CIN sind besonders hohe Strafen vorgesehen.

Zusätzlich wurden spezifische Sicherheitspflichten für Anlagen eingeführt, die vorsehen, dass vermietete Immobilieneinheiten verpflichtend mit Gasdetektoren und tragbaren Feuerlöschern ausgestattet werden müssen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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