16/01/2024

Kurzfristige Vermietungen, nationaler Identifikationskodex "CIN"

Das mit dem Haushaltsgesetz verbundene Gesetzesdekret (DL "Anticipi") sieht die Einführung eines "nationalen Identifikationskodex" (CIN) für folgende Immobilien und Wohneinheiten vor:
  • für private Wohneinheiten, die für die kurzfristige Vermietung für touristische Zwecke verwendet werden;
  • für Immobilien, die für die kurzfristige Vermietungen für touristische Zwecke verwendet werden;
  • für Hotel- und Nicht-Hotel-Strukturen;
Der CIN muss vom Vermieter/Betreiber elektronisch angefragt werden und wird der jeweiligen touristischen Einrichtung zugewiesen.

Der CIN muss:
  • außen am Gebäude, in dem sich die Wohnung/Einrichtung befindet, angebracht werden, unter Berücksichtigung eventueller urbanistischer und landschaftlicher Vorschriften;
  • in jeder Anzeige/Werbeschaltung, egal wo veröffentlicht, angegeben werden;
  • von Personen, die in der Immobilienvermittlung tätig sind oder Online-Portale betreiben, in Anzeigen, egal wo veröffentlicht, angegeben werden.
Für die betroffenen Subjekte gelten auch die Pflichten gemäß Art. 109, TULPS und die regionalen / provinziellen Vorschriften (Mitteilung an die Polizeibehörde).

Die Agentur der Einnahmen und die Finanzpolizei führen spezifische Risikoanalysen durch, um die zu überprüfenden Subjekte zu identifizieren; bei Nichtausstellung oder nicht ersichtlicher Anbringung des CIN sind besonders hohe Strafen vorgesehen.

Zusätzlich wurden spezifische Sicherheitspflichten für Anlagen eingeführt, die vorsehen, dass vermietete Immobilieneinheiten verpflichtend mit Gasdetektoren und tragbaren Feuerlöschern ausgestattet werden müssen.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

12/02/2025

Werbebonus 2024, Erklärung der getätigten Investitionen

Jene Antragsteller, welche die "Reservierung" für den sogenannten "Werbebonus" 2024 vorgenommen hatten, müssen nun die Dokumentation, der in diesem Jahr getätigten Investitionen, bis zum 9. Februar 2025 einreichen. Es wird daran erinnert, dass das ...
 
 

11/02/2025

Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung

Zu den verschiedenen Maßnahmen über die Revision der so genannten „IRPEF/IRES-Reform“ weisen wir auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung hin. Diese Sonderbestimmung betrifft Rücklagen unter ...
 
 

07/02/2025

Pauschalsystem (regime forfettario), Voraussetzungen überprüfen

Mit Beginn des Jahres und nach den kürzlich eingeführten Neuerungen ist es ratsam die Voraussetzungen zu überprüfen, welche es ermöglichen das Pauschalsystem, auch im Steuerjahr 2024, beizubehalten oder erstmals darauf zuzugreifen.
 
 

05/02/2025

Steuerfälligkeiten im Februar

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform oder mittels Homebanking einreichen, sofern ...
 
 
 
Kontaktiere uns