15/04/2024

Mitteilungen von tourismusbezogenen Transaktionen

Abweichend von der Höchstgrenze für die Verwendung von Bargeld können Einzelhändler und Reisebüros Einkäufe ausländischer Touristen, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, bis zu einem Betrag von Euro 15.000 in bar abrechnen. Diese Ausnahmeregelung kann insbesondere von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
  • Einzelhändler und ähnliche Unternehmen (Art. 22, DPR Nr. 633/72), die nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind (z.B. Hotels, Restaurants, usw.);
  • Reise- und Tourismusbüros gemäß Artikel 74-ter des DPR Nr. 633/72, die ihre Umsätze mit der Pla-nung und Organisation von Urlaubspaketen, Reisen, Pauschalreisen und damit verbundenen Dienst-leistungen, generieren;
  • für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an Touristen mit Nicht-EU-/EU-/EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht in Italien wohnhaft sind;

Zu diesem Zweck müssen die genannten Unternehmen:
  • eine vorherige Mitteilung an die Agentur der Einnahmen senden (in telematischer Form);
  • vom Kunden eine Kopie des Reisepasses und eine Eigenerklärung über seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz (nicht in Italien) anfordern;
  • am ersten Werktag nach der Transaktion die eingenommenen Beträge auf ihr Bankkonto überweisen und der Bank eine Kopie des Reisepasses und der ausgestellten Rechnung/Quittung/Steuerbelegs übermitteln;
  • Eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen für alle Transaktionen mit einem Einheitsbetrag von mehr als Euro 1.000 und bis zu Euro 14.999,99 senden. Die Mitteilung der im Jahr 2023 getätigten Transaktionen muss bis zum 10.04.2024 (Subjekte mit monatlicher Buchhaltung) bzw. bis zum 22.04.2024 (Subjekte mit trimestraler Buchhaltung) unter Verwendung des "Quadro TU" des Modells "Comunicazione Polivalente" übermittelt werden.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

12/02/2025

Werbebonus 2024, Erklärung der getätigten Investitionen

Jene Antragsteller, welche die "Reservierung" für den sogenannten "Werbebonus" 2024 vorgenommen hatten, müssen nun die Dokumentation, der in diesem Jahr getätigten Investitionen, bis zum 9. Februar 2025 einreichen. Es wird daran erinnert, dass das ...
 
 

11/02/2025

Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung

Zu den verschiedenen Maßnahmen über die Revision der so genannten „IRPEF/IRES-Reform“ weisen wir auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung hin. Diese Sonderbestimmung betrifft Rücklagen unter ...
 
 

07/02/2025

Pauschalsystem (regime forfettario), Voraussetzungen überprüfen

Mit Beginn des Jahres und nach den kürzlich eingeführten Neuerungen ist es ratsam die Voraussetzungen zu überprüfen, welche es ermöglichen das Pauschalsystem, auch im Steuerjahr 2024, beizubehalten oder erstmals darauf zuzugreifen.
 
 

05/02/2025

Steuerfälligkeiten im Februar

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform oder mittels Homebanking einreichen, sofern ...
 
 
 
Kontaktiere uns