12/03/2024

MwSt.-Guthaben und Verwendung mittels Kompensierung

Mehrwertsteuerguthaben können mit dem Formular F24 verrechnet werden. Beträge über Euro 5.000 können ab dem zehnten Tag nach dem Tag der elektronischen Einreichung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung erfolgen und müssen durch einen „Bestätigungsvermerk“ (sogenannter „visto di conformitá“) bestätigt werden. Beträge unter Euro 5.000 können ab dem 01. Januar frei verrechnet werden, ohne dass die jährliche Mehrwertsteuererklärung vorher elektronisch eingereicht werden muss.

Diese Vorschriften betreffen die „horizontalen“ Verrechnungen (Verrechnungen mit anderen Steuern oder anderen Beiträgen). „Vertikale“ Verrechnungen (Verrechnungen von Mehrwertsteuer mit Mehrwertsteuer), können auch dann durchgeführt werden, wenn die oben genannten Schwellenwerte überschritten werden.

Für Steuerpflichtige, die die ISA-Bonusregelung in Anspruch nehmen können oder für Start-up innovative gelten besondere Regeln. Es ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit der Verrechnung von Steuerguthaben verboten ist, wenn der Steuerzahler überfällige Steuerzahlkarten von mehr als Euro 1.500 hat. Das Guthaben muss in diesem Fall zuerst zur Zahlung der offenen Steuerzahlkarten verwendet werden.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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