12/04/2024

Versicherungsagenten: Quellensteuer auf Provisionen steigt ab April

Das Haushaltsgesetz 2024 sieht die Aufhebung der Befreiung von der Quellensteuer für erhaltene Provisionen von Versicherungsagenten und -vermittlern vor, auf erbrachte Leistungen an das Versicherungsunternehmen. Diese Bestimmung gilt ab dem 1. April 2024.

Die Quellensteuer gilt für Provisionen, die von folgenden Personen bezogen werden:
  • Versicherungsagenten, für die direkt an Versicherungsunternehmen erbrachten Leistungen;
  • Versicherungsvermittler, für ihre Beziehungen zu Versicherungsunternehmen und zu den Generalagenten der öffentlichen Versicherungsunternehmen oder ihrer Tochtergesellschaften, die Leistungen direkt an Versicherungsunternehmen in einem System gegenseitiger Exklusivität erbringen.

Die Quellensteuer ist bei der Zahlung der Provision zu erheben und gilt ab dem 1. April 2024 für Zahlungen.
Wenn Versicherungsagenten und -vermittler die ihnen zustehende Provision direkt einbehalten, indem sie sie aus den eingezogenen Beträgen abziehen, sind sie verpflichtet, ihren Auftraggebern auch den entsprechenden Betrag der Quellensteuer zurückzuerstatten. Die Steuer wird im darauffolgenden Monat, in dem die Provisionen von den Empfängern einbehalten wurden, als eingehalten betrachtet und muss von den Auftraggebern bis zum 16. des folgenden Monats des Einbehalts an das Finanzamt gezahlt werden.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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