21/05/2024

Verspätete Mitteilung an die ENEA und Inanspruchnahme des „Ecobonus“

Das Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die unterlassene/verspätete Mitteilung an die ENEA (in Bezug auf die vorgesehenen 90 Tage) kein Ausschlussgrund für die Gewährung des Steuerabsetzbetrages darstellt; festgestellt dass:
  • Die Verordnung, welche die Verpflichtung zur Übermittlung der Mitteilung an die ENEA bestimmt, keine Sanktionen für eine unterlassene oder verspätete Mitteilung vorsieht und daher ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Sanktion nicht anwendbar;
  • Die Mitteilung hat grundsätzlich statistischen, Überwachungs- und Bewertungszwecke im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Begünstigung.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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