Steuerbegünstigung bei Ergebnisprämien

Territoriales Rahmenabkommen zur Steuerbegünstigung bei Ergebnisprämien

Der hds hat mit den vier Fachgewerkschaften ASGB Handel, Filcams Cgil/Agb, Fisascat Sgb/Cisl, Uiltucs Uil/Sgk ein neues territoriales Rahmenabkommen zur Steuerbegünstigung bei Auszahlung von Ergebnisprämien im Tertiärsektor, Verteilung und im Dienstleistungsgewerbe unterzeichnet. Dadurch können die Betriebe, die vom Stabilitätsgesetz 2016 vorgesehene Zehn-Prozent Pauschalbesteuerung auf sogenannte Ergebnisprämien in Anspruch nehmen.

WAS?
Die begünstigte Ersatzbesteuerung von 10% anstelle der Einkommensteuer und der regionalen und kommunalen Zuschläge kann auf Ergebnisprämien mit variabler Höhe angewandt werden, die im Zusammenhang mit einer Steigerung der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und Innovation ausbezahlt werden.

WANN?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung ist, dass die Prämien in der Höhe variabel sind und an effektive, nachvollziehbare und belegbare Steigerungen der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und Innovation gebunden sind.
Das Abkommen hat hierfür im Art. 4 die Indikatoren und Kennzahlen für die Messung der Steigerung der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und Innovation vorgesehen, die der Arbeitgeber heranziehen kann und zwischen welchen er jenen oder jene die auf den eigenen Betrieb am besten zutreffen, auswählen kann. Das Erreichen der Steigerungsindikatoren muss anhand entsprechender Vergleichsunterlagen und Dokumente objektiv nachvollziehbar und dokumentiert sein.
Außerdem muss die Erhöhung nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums überprüft werden, d. h. innerhalb eines Mindestzeitraums im Vergleich zu einem gleich langen Vorzeitraum, der in der Rahmenvereinbarung auf mindestens vier Monate festgelegt ist. Der angemessene Zeitraum muss nach der Übermittlung der Beitrittsmitteilung zum Rahmenabkommen liegen.

WER?
In Anspruch nehmen können die Steuerbegünstigungen im Privatsektor beschäftigte Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Bezugsjahr ein Bruttoeinkommen aus abhängiger Arbeit von nicht mehr als 80.000 Euro hatten.

WIE VIEL?
Der Höchstbetrag, auf den die Steuerentlastung anwendbar ist, liegt laut Abkommen bei 3.000 Euro brutto pro Jahr.

WIE?
Um der territorialen Rahmenvereinbarung beitreten und die Ergebnisprämie mit Ersatzbesteuerung auszahlen zu können, müssen die Arbeitgeber - die den Kollektivvertrag für den Tertiärsektor, Verteilung und Dienstleistungsgewerbe (Confcommercio) vollumfänglich einhalten und anwenden - vor Auszahlung der steuerbegünstigten Beträge die der Rahmenvereinbarung beigefügte Beitrittserklärung (Anhang 1) telematisch ausfüllen und per E-Mail an enteterziario@ebk.bz.it senden.
Außerdem müssen sich die beitretenden Arbeitgeber vor Auszahlung der steuerfreien Beträge auf www.cliclavoro.gov.it registrieren und die der Rahmenvereinbarung beigefügte Beitrittserklärung ausfüllen und samt der Rahmenvereinbarung selbst, telematisch auf dem Portal des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik übermitteln.

WELFAREOPTION
Sofern vom Arbeitgeber vorgesehen, können die Arbeitnehmer die Leistungsprämie wahlweise auch in Form von betrieblichen Wohlfahrtsleistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist die Prämie vollständig steuer- und beitragsfrei.

Die Pressemitteilung
Ein Thema des Bereichs Recht und Gewerkschaften
 
 
 
 
 
 
 
 

Fachbeiträge
 

09/08/2022

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