06/12/2022

Gesetzesdekret „Aiuti quater“: weitere Unterstützung gegen hohe Energiepreise

Das Gesetzesdekret Nr. 176/2022 trat am 19.11.2022 in Kraft. Hier sind die wichtigsten Änderungen:

Steuerguthaben für den Ankauf von Strom und Erdgas
Das Steuerguthaben für den Ankauf von Strom und Gas für die Monate Oktober und November 2022 wurde auch für das Monat Dezember 2022 verlängert (für nicht energieintensive Unternehmen, ist eine verfügbare Leistung von mindestens 4,5 kW erforderlich).

Dieses Steuerguthaben kann bis zum 30. Juni 2023 über das Formular F24 verrechnet verwendet werden; Auch die Steuerguthaben für den Ankauf von Strom und Erdgas in Bezug auf das dritte Quartal 2022 und die Monate Oktober und November können bis zum 30. Juni 2023 verrechnet werden.
Die Begünstigten, die ein solches Steuerguthaben für das dritte und vierte Quartal 2022 in Anspruch nehmen, müssen bis zum 16. März 2023 (Frist verlängert vom 16. Februar 2023) eine spezifische Ersatzerklärung über die Höhe der im Jahr 2022 erhaltenen Guthaben an die Agentur der Einnahmen senden.



Ratenzahlung Energiespesen
Um den Anstieg der Energiekosten aufzufangen, können Unternehmen von ihren Stromanbietern eine Ratenzahlung für Ihre Rechnungen, die Sie für den Verbrauch von Strom und Erdgas im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 erhalten, verlangen. Um die Ratenzahlung beantragen zu können müssen die Strom- und Gasrechnungen innerhalb 30. September 2023 ausgestellt werden. Eine maximale Anzahl von 36 Monatsraten ist möglich.

Die interessierten Unternehmen müssen einen schriftlichen Antrag an ihren Lieferanten stellen – die Modalitäten für diesen Antrag werden in einem eigenen Ministerialdekret genauer definiert. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, ist der Lieferant verpflichtet, dem Antragsteller einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, in dem er die Höhe der Raten, die Anzahl der Raten und den entsprechenden anzuwendenden Zinssatz angeben muss.

Steuerguthaben für die Anpassung von Registrierkassen
Die neue „Lotterie der Quittungen“ (lotteria degli scontrini) sieht vor, dass Kunden die Möglichkeit eines Sofortgewinns, mittels Scans eines speziellen QR-Codes, erhalten sollen. Um die Registrierkassen an diese neue Möglichkeit anzupassen, gewährt der Staat, für die im Jahr 2023 anfallenden Umstellungskosten, einen Beitrag bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro. Das Guthaben kann ab der ersten Mehrwertsteuerabrechnung nach dem Monat, in dem die Rechnung für die Umstellung der Registrierkasse registriert wurde, in Anspruch genommen werden.

Superbonus zu 90%
Das Gesetzesdekret „Aiuti quater“ reduziert für Umbauarbeiten, die ab dem 1. Januar 2023 getätigt werden, den Steuerabzug von 110% auf 90%. Die 110% können nur noch in Anspruch genommen werden, wenn am 25. November 2022:
  • die Baubeginnmeldung (Cila) versendet wurde;
  • ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zur Genehmigung der Ausführung der Arbeiten vorliegt;
  • der Antrag auf Genehmigung der Abriss- und Wiederaufbauarbeiten bei der Gemeinde eingereicht wurde.
Auch Einfamilienhäuser können im Jahr 2023 um den Superbonus von 90% ansuchen, wenn es sich um Erstwohnungen handelt und die Eigentümer ein Einkommen unter 15.000 Euro pro Jahr erreichen, das je nach Anzahl der Familienmitglieder erhöht wird.

Für Einfamilienhäuser, bei denen 30% der Arbeiten bis zum 30. September 2022 abgeschlossen wurden, gilt der Absetzbetrag von 110% bis zum 31. März 2023.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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