10/11/2022

IMU – Befreiung: Wenn Ehegatten in verschiedenen Häusern leben

Das Verfassungsgericht hat in seinem Urteil 209/2022 die im IMU-Gesetz enthaltene Regelung für rechtswidrig erklärt, wonach zwei Ehegatten nicht in den Genuss der IMU-Befreiung für beide Häuser kommen können, wenn jeder von Ihnen ein Haus besitzt, in dem er/sie wohnt und in dem er/sie seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Jeder Eigentümer einer Immobilie kann also die IMU-Befreiung in Anspruch nehmen, solange er seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Haus hat, auch wenn der Lebensgefährte oder Ehepartner seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt in einer anderen Wohnung hat, selbst wenn diese in derselben Gemeinde liegt.

Das Urteil berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung von IMU für Zweitwohnungen; die IMU ist weiterhin fällig, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass ein Ehegatte tatsächlich in einer der beiden Wohnungen seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (zu diesem Zweck können z.B. die Ausgaben für Spesen für Strom/Müll/Wasser/… herangezogen werden).

Die für "rechtswidrig" erklärten Vorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung außer Kraft: Die Entscheidung des oben genannten Urteils ist also ab dem Jahr 2022 wirksam. Für die Zahlung des Restbetrags von 2022 müssen diese Änderungen daher auch bei der Berechnung der für das zweite Halbjahr geschuldeten Steuer berücksichtigt werden.
 
 
 
 
 
 
 
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