04/08/2022

Mietbonus für den Tourismussektors

Das Dekret "Sostegni-ter" dehnt für Unternehmen im Tourismusektor (Beherbergungsbetriebe, Thermen, Reisebüros und Reiseveranstalter) und für Unternehmen mit dem ATECO-Kodex 93.11.20 (Betrieb von Schwimmbädern) das Steuerguthaben für Mietverträge, welche durch das Dekret „Rilancio" eingeführte wurde, aus. Das Steuerguthaben bezieht sich auf die in den Monaten Januar, Februar und März 2022 gezahlten Mieten.

Das Steuerguthaben beträgt 60% der monatlichen Miete unter folgenden Voraussetzungen:
  • Umsatzrückgang von mindestens 50% in den einzelnen Monaten Januar, Februar und März 2022 im Vergleich zu denselben Monaten im Jahr 2019;
  • Einreichung der Eigenerklärung für staatliche Covid-Beihilfen, dass die Voraussetzungen der Sektionen 3.1 und 3.12 eingehalten wurden;
  • Zahlung der Mieten (Januar, Februar, März 2022) innerhalb 29.08.2022.
Die Einreichung der Eigenerklärung ist eine notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens. In der Vergangenheit wurde das Steuerguthaben automatisch ausgestellt, ohne dass der Steuerpflichtige einen Antrag stellen oder eine Erklärung abgeben musste. Die Verrechnung ist ab dem 11. Juli 2022 über das Formular F24 mit dem Steuercode '6978' möglich.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott. Andrea Pircher

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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