29/12/2022

REMINDER: Veröffentlichung von Beiträgen und öffentlichen Beihilfen ohne Sanktionen bis zum 31.12.2022

Die Vorschriften über die Transparenz der öffentlichen Ausgaben sehen vor, dass die Unternehmen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Verpflichtung zur Offenlegung der im Vorjahr erhaltenen öffentlichen Beiträge und Beihilfen erfüllen müssen.

Für das Jahr 2022 (mit Bezug auf das Jahr 2021) wurde, ähnlich wie für das Jahr 2021 (mit Bezug auf das Jahr 2020), die Anwendung der entsprechenden Sanktionen ausgesetzt; es ist daher erforderlich, die Veröffentlichung der im Jahr 2021 erhaltenen Beiträge bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen, sofern dies erforderlich ist.

Dieser Verpflichtung unterliegen alle Unternehmen, die im Unternehmensregister eingetragenen sind: Kapitalgesellschaften (Spa, Srl, Sapa), Personengesellschaften (Snc, Sas), Einzelunternehmen (unabhängig von der Art der Buchführung: normale Buchführung, vereinfachte Buchführung, Minimo und Forfettario) und Genossenschaften (einschließlich Sozialgenossenschaften). Freiberufler sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Beiträge und Beihilfen sind veröffentlichungspflichtig, wenn ihr Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt. Dabei sind alle Beiträge zu berücksichtigen die von folgenden Ämtern ausbezahlt wurden:
  • Staat;
  • Lokale Einrichtungen: Regionen, Provinzen, Gemeinden, Berggemeinden und deren Zusammenschlüsse/Verbände;
  • Universitäten;
  • autonome Einrichtungen des sozialen Wohnbaus;
  • Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie deren Verbände;
  • nationale, regionale und lokale nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen;
  • Einrichtungen des nationalen Gesundheitsdienstes SSN (einschließlich ASL);
  • Agentur für die Verhandlungsvertretung der öffentlichen Verwaltungen (ARAN);
  • Steuerbehörde.

Bei den zu veröffentlichenden Beihilfen handelt es sich um Zuschüsse, Subventionen, Beiträge (einschließlich Kapital-, Betriebs- und Zinszuschüsse) und Vorteile (einschließlich z. B. öffentlicher Garantien für erhaltene Darlehen, sowie die Nutzung öffentlicher Güter zu begünstigten Konditionen im Vergleich zu den Marktpreisen). Steuerliche Begünstigungen, die für alle Unternehmen gelten, sowie Verkäufe und Dienstleistungen, die von der öffentlichen Hand erhalten wurden, unterliegen der Veröffentlichungspflicht nicht.

Übersteigt die Summe aller erhaltenen Beiträge und Beihilfen den Schwellenwert von 10.000 Euro, so unterliegen alle Beihilfen der Veröffentlichungspflicht, auch wenn die Einzelbeträge unter 10.000 Euro sind.

Unternehmen können die erhaltenen Beihilfen im Anhang ihres Jahresabschlusses angeben; Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, einen Anhang zum Jahresabschluss zu erstellen, müssen die erhaltenen Beträge auf ihrer Website oder andernfalls auf der Website ihres Berufsverbands veröffentlichen.

Die Beiträge müssen nach Kassaprinzip quantifiziert werden. Wenn die Beihilfe nur gewährt, aber nicht ausgezahlt wurde, muss sie nicht veröffentlicht werden.

Unternehmen, die staatliche Beihilfen und De-minimis-Beihilfen erhalten haben, die der Verpflichtung zur Veröffentlichung im "Nationalen Register für staatliche Beihilfen" (RNA) unterliegen, können auf ihrer Website auf das Vorhandensein solcher Beihilfen hinweisen, ohne dass sie sonstige ausführliche Informationen bereitstellen müssen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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