29/08/2022

Smartworking ab 1. September neu geregelt

Die Notstandsituation aufgrund der Covid-Pandemie der letzten Jahre hat vereinfachte Regeln für das Smartworking der Mitarbeiter eingeführt. Diese Arbeitsweise konnte ohne Zusatzvereinbarung und einer vereinfachten Meldung an das Arbeitsministerium über die Online-Plattform „Cliclavoro“ in Anspruch genommen werden. Dabei wurden die geltenden Regeln für das Smartworking (Art. 19 del D.lgs. n. 81/2017) zeitweilig auf Eis gelegt. Diese Ausnahmesituation endet mit 31. August 2022.

Für Arbeitsverhältnisse in Smartworking sei es für Neueinstellungen als auch für bestehende Arbeitsverhältnisse, sind ab dem 1. September 2022 folgende Verpflichtungen vorgesehen:
  • eine schriftliche, individuelle Vereinbarung für Smartworking zusätzlich zum Arbeitsvertrag
  • die Meldung an das Arbeitsministerium über das Portal „Cliclavoro“ innerhalb fünf Tage ab Anwendung der Vereinbarung (die vereinfachte Form der Ausnahmesituation wurde mit dem sog. „Decreto Semplificazioni“ bestätigt) – In der ersten Phase kann diese Meldung innerhalb 1. November 2022 durchgeführt werden.

Die Berater des Bereichs Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht stehen den Kunden für die Ausarbeitung der Zusatzvereinbarungen und für die Meldung an das Ministerium zur Verfügung.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Lydia Salamon

Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht
Bereichsleiterin BLE und Arbeitsrechtberaterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 320
E-Mail:
 
 
 
 
 

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