27/08/2024
Vereinfachungen - Veröffentlichung von Beiträgen und erhaltene Auszahlungen
Die Informationen müssen in Bezug auf den Nutzen gegeben werden:
- Die im vorangegangenen Haushaltsjahr nach dem Kassenprinzip ausgezahlt wurden;
- Die in dem betreffenden Haushaltsjahr einen Gesamtbetrag von Euro 10.000 oder mehr erreichen. Diese Obergrenze ist in einem kumulativen Sinne zu verstehen, d.h. sie bezieht sich nicht auf einzelne Auszahlungen.
Die Meldepflicht besteht nicht für staatliche Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen, die im nationalen Register für staatliche Beihilfen (RNA) enthalten sind. Die Anwendbarkeit des Ausschlusses ist nicht mehr an die Bedingung geknüpft, dass das Vorhandensein der Beihilfe im RNA im Anhang des Jahresabschlusses (oder auf der Website/dem Portal) erwähnt wird. Da der Gesetzgeber kein konkretes Anfangsdatum vorgesehen hat, wird davon ausgegangen, dass die Neuerung bereits auf Auszahlungen im Jahr 2023 angewandt werden können.
Folgende Beihilfen sind von der Verpflichtung zur Transparenz ausgenommen:
- Allgemeiner Art (z. B. Erleichterungen oder anerkannte Beiträge, welche allen Personen gewährt werden, die bestimmte Bedingungen erfüllen);
- Welche eine Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung, ein Entgelt für einen erhaltenen Auftrag oder eine Entschädigung darstellen.
Prüfung auf öffentliche Zuschüsse/Beiträge, die nicht allgemeiner Natur sind und insgesamt mehr als Euro 10.000 betragen. Die identifizierten Beiträge sind im nationalen Register für staatliche Beihilfen vorhanden? | |||
JA | NEIN |
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Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht nicht | Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht |
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Kapitalgesellschaften | Ordentliche/Konsolidierte Bilanz |
Anhang | |
Bilanz in verkürzter Form/micro | Anhang oder Website oder Portal eines Fachverbands |
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Andere Subjekte | Website oder Portal eines Fachverbands |
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