06/10/2021

Green Pass im Arbeitsleben: weitere Schritte

Nachdem der hds in den vergangenen Tagen die grundlegenden Informationen zur Einführung des Green Passes im Arbeitsleben ausgearbeitet hat, ist nun der nächste wichtige Schritt zu diesem Thema zu setzen.

Bekanntlich muss die Kontrolle des Passes der eigenen Mitarbeiter, der Mitarbeiter externer Unternehmen sowie aller Personen, die zu beruflichen oder Ausbildungszwecken im Betrieb erscheinen, mit der Technologie der APP „VerificaC19“ erfolgen (siehe Download).

Es ist zu definieren, wer diese Kontrolle konkret im Unternehmen durchführt. Sollte es nicht der Arbeitgeber selbst, sondern eine bevollmächtigte Person sein, so ist dieser eine diesbezügliche Vollmacht auszustellen (siehe unter Downloads).
Weiters ist auch eine Information an die Mitarbeiter bzw. an die oben definierten Personen (z.B. Lieferanten, anwesende Handwerker) zu richten. Hierfür gibt es ein entsprechendes Hinweisschild erarbeitet (siehe unter Downloads).

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die schriftliche Festlegung des Ablaufes der Kontrollen. Die Arbeitgeber müssen ihr jeweiliges Organisationsmodell für die Durchführung der Kontrollen innerhalb 15. Oktober definieren.

Diesbezüglich wurde die Veröffentlichung eigener Leitlinien durch die Regierung angekündigt. Sobald dies erfolgt, wird der hds seine Mitgliedsbetriebe darüber informieren. Die Betriebe sollten sich aber inzwischen schon Gedanken zum jeweiligen Organisationsmodell machen. Grundsätzlich liegt es nämlich im Ermessen des Unternehmens und hängt von der jeweiligen Realität ab, wie es diese Kontrollen organisiert. Im Gesetzesdekret wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Kontrollen des grünen Passes vorrangig und möglichst zum Zeitpunkt des Zugangs zum Arbeitsplatz durchgeführt werden sollten und auch stichprobenartig erfolgen können.

Die endgültige Festlegung der Art und Weise der Kontrollen obliegt demnach dem Arbeitgeber, wobei sie natürlich wirksam sein müssen, um den Zweck der Gesetzgebung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wichtig zu erwähnen ist, dass sich die Kontrolltätigkeiten aktuell ausschließlich auf die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifizierung beschränken müssen und keinesfalls die Erhebung von Daten des Inhabers beinhalten dürfen.
Es ist daher nicht zulässig, Informationen über die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Bescheinigung geführt haben (Impfung, Genesung, Test) oder über das Ablaufdatum der Bescheinigung zu erhalten. Weiters ist es nicht zulässig, Kopien der zu überprüfenden oder zu auditierenden Bescheinigungen zu verlangen.
 
 
 
 
 
 
 
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