10/01/2024
Haushaltsgesetz 2024
Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen
Es folgen die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind:
- Richtigstellung des Lagerbestands
- Neufestlegung des steuerlichen Wertes für Grundstücke und Beteiligungen
- Verkauf von Gebäuden mit "Superbonus"-Umbauarbeiten
- Steuerliche Behandlung von dinglichen Immobilienrechten
- Umbau: Erhöhung des Steuerrückbehalts bei Überweisungen
- Kurzfristige Vermietungen: Pauschalbesteuerung von 26% ab der zweiten Wohnung
- Versicherungsagenten: Steuerrückbehalt auf Provisionen
- Fringe Benefit / Betriebliches Welfare
- Neue Steuersätze für IVIE und IVAFE
- Verbot der Verrechnung bei offenen Steuerzahlkarten über 100.000 Euro
- Nutzung telematischer Dienste für die Einreichung von F24
- Verrechnung von INPS- und INAIL-Guthaben
- Maßnahmen im Bereich der Risiken für Katastrophen
RICHTIGSTELLUNG DES LAGERBESTANDS
Für das Steuerjahr, das am 31. Dezember 2023 endet, ist es möglich, die Lagerbestände richtigzustellen, indem deren Wert an die effektive Lagerbestandssituation angepasst wird. An dieser sogenannten "Rottamazione" (Verschrottung) des Lagerbestands können alle Subjekte teilnehmen, die Unternehmenseinkünfte erzielen, mit Ausnahme derjenigen, die für die Erstellung des Jahresabschlusses die internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden. Unternehmen, die eine einfache Buchhaltung führen, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Betroffen sind alle Lagerbestände von Betriebsgütern, Rohstoffen und Halbfabrikaten, während Lagerbestände in Bezug auf unterjährliche oder überjährliche Aufträge, die noch in Ausführung sind, ausgeschlossen sind.
Die Anpassung der anfänglichen Lagerbestände kann erfolgen durch:
- Eliminierung der anfänglichen Mengen oder Werte, die über den tatsächlichen liegen;
- Erfassung der anfänglich nicht verbuchten Bestände mit steuerlicher Anerkennung der Kosten.
Die Anpassung muss in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2023 (für Steuerpflichtige nach Kalenderjahr, Modello Redditi 2024), angegeben werden.
NEUFESTLEGUNG DES STEUERLICHEN WERTES FÜR GRUNDSTÜCKE UND BETEILIGUNGEN
Es ist möglich, die Anschaffungskosten oder den Kaufwert von Beteiligungen (börsennotiert und nicht börsennotiert) und Grundstücken, die nicht im Rahmen eines Unternehmens gehalten werden, neu festzulegen. Wie bereits in der Vergangenheit vorgesehen, ist es möglich, den Wert von Grundstücken und Beteiligungen, die am 1. Januar 2024 im Besitz des Steuerpflichtigen sind, auf den neu bestimmten Wert aufzuwerten.
Dafür ist die Bezahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 16% auf den berechneten Veräußerungsgewinn vorgesehen. Die Frist für die Erstellung und die Beeidigung der Schätzung, sowie für die Zahlung der Ersatzsteuer ist der 30. Juni 2024.
VERKAUF VON GEBÄUDEN MIT "SUPERBONUS"-UMBAUARBEITEN
Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, an denen Umbauarbeiten mit dem sogenannten "Superbonus" (Art. 119 DL 34/2020) durchgeführt worden sind, welche weniger als 10 Jahre vor der Veräußerung abgeschlossen worden sind, erzeugen ab dem 1. Januar 2024 „verschiedene Einkünfte“. In der Praxis bedeutet das, dass in den folgenden 10 Jahren nach Abschluss der geförderten Arbeiten Verkäufe von Immobilien für die Einkommenssteuer relevant sind.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind Immobilien:
- die durch Erbschaft erworben wurden;
- die für den Großteil der 10 Jahre vor der Veräußerung oder, falls zwischen Kauf-/Baudatum und Veräußerung weniger als 5 Jahre vergangen sind, für den Großteil dieses Zeitraums als Hauptwohnsitz des Veräußerers oder seiner Familienangehörigen genutzt wurden.
Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns ist außerdem vorgesehen, dass:
- für "Superbonus"-Maßnahmen, die vor weniger als 5 Jahren abgeschlossen wurden, werden die Kosten für solche Maßnahmen nicht berücksichtigt, wenn die Optionen des Verkaufs des Steuerguthabens bzw. des Rabatts auf der Rechnung in Anspruch genommen wurden;
- für „Superbonus“-Maßnahmen, die vor mehr als 5 Jahren, aber innerhalb von 10 Jahren vor der Veräußerung abgeschlossen wurden, werden 50% der Kosten berücksichtigt werden, wenn die Optionen des Verkaufs des Steuerguthabens bzw. des Rabatts auf der Rechnung in Anspruch genommen wurden.
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON DINGLICHEN IMMOBILIENRECHTEN
Das Haushaltsgesetz 2024 ändert die steuerliche Behandlung von Transaktionen, die die Begründung und den Umlauf von dinglichen Rechten an Immobilien betreffen (Nutzungsrecht, Fruchtgenussrecht, Wohnrecht, Erbpacht, Oberflächenrecht und Grunddienstbarkeiten); ab nun fallen neben der Begründung eines Fruchtgenussrechtes auch alle anderen dinglichen Nutzungsrechte an einer Immobilie unter die „verschiedenen Einkünfte“.
Im Falle der Begründung eines dinglichen Nutzungsrechtes an einer Immobilie (Art. 67, Buchstabe h):
- ist der Besitz der Immobilie für mehr als 5 Jahre (oder 10 Jahre für Immobilien mit "Superbonus") irrelevant;
- der Steuerpflichtige muss die Differenz zwischen dem im Steuerzeitraum erhaltenen Betrag und den spezifisch damit verbundenen Kosten versteuern (IRPEF).
- wird die Übertragung von dinglichen Nutzungsrechten, die seit mehr als 5 Jahren (oder 10 Jahren für Immobilien mit "Superbonus") gehalten werden, nicht besteuert;
- der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig und unterliegt der Einkommenssteuer (IRPEF); es kann die Anwendung einer Ersatzsteuer von 26% auf die IRPEF beantragt werden, die vom Notar über das Formular F24 zu entrichten ist.
UMBAU: ERHÖHUNG DES STEUERRÜCKBEHALTS BEI ÜBERWEISUNGEN
Ab dem 1. März 2024 erhöht sich der Steuerrückbehalt von 8% auf 11% auf Überweisungen, für welche die steuerliche Absetzbarkeit von Bauinterventionen angewendet wird.
KURZFRISTIGE VERMIETUNGEN: PAUSCHALBESTEUERUNG VON 26% AB DER ZWEITEN WOHNUNG
Ab dem 1. Januar 2024 kann für Einkünfte aus kurzfristigen Mietverträgen, die außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen werden, das alternative Regime der "Pauschalbesteuerung" mit einem Steuersatz von 26% angewendet werden, falls diese Option gewählt wird; der pauschale Steuersatz kann mittels Option auf 21% reduziert werden, falls der Steuerpflichtige in der Steuererklärung lediglich eine einzige Immobilieneinheit mit Einkünften aus kurzfristen Vermietungen erklärt.
Daher gilt ab dem 1. Januar 2024 die Pauschalbesteuerung für kurzfristige Vermietungen:
- regulärer Steuersatz von 21% für Einkünfte aus kurzfristiger Vermietung einer Immobilieneinheit;
- erhöhter Steuersatz von 26% für Einkünfte aus kurzfristiger Vermietung weiterer Immobilien;
Personen, die in der Immobilienvermittlung tätig sind oder Online-Portale betreiben und an der Zahlung der Mieten für die betreffenden Verträge beteiligt sind, führen eine Quellensteuer von 21% als Vorauszahlung ab.
VERSICHERUNGSAGENTEN: STEUERRÜCKBEHALT AUF PROVISIONEN
Ab dem 1. April 2024 werden auch Provisionen aus Verträgen über Kommission, Agentur, Vermittlung, Handelsvertretung und Geschäftsbeschaffung dem Steuerrückbehalt unterworfen. Auch Versicherungsagenten und Versicherungsmakler sind davon betroffen.
FRINGE BENEFIT / BETRIEBLICHES WELFARE
Für das Steuerjahr 2024 wird der Steuerfreibetrag von 258,23 Euro für lohnabhängig Beschäftigte und vergleichbare Personen auf folgende Limits erhöht:
- 1.000 Euro für alle lohnabhängig Beschäftigte;
- 2.000 Euro, für lohnabhängig Beschäftigte mit zu Lasten lebenden Kindern;
Bestätigt wurde für 2024 auch die Reduzierung der Ersatzsteuer auf IRPEF und der Zuschläge auf die an Mitarbeiter ausgezahlten Leistungsprämien von 5% gegenüber dem regulären Steuersatz von 10%.
NEUE STEUERSÄTZE FÜR IVIE UND IVAFE
Die Steuersätze auf ausländische Besitztümer und Finanzinvestitionen steigen: Ab 2024 erhöht sich die IVIE (Immobiliensteuer) von bisher 0,76% auf 1,06%, während die IVAFE (Investitionen in Finanzanlagevermögen) von bisher 0,20% auf 0,40% für Finanzprodukte, die in Ländern auf der sog. „Black List“ gehalten werden, ansteigt.
VERBOT DER VERRECHNUNG BEI OFFENEN STEUERZAHLKARTEN ÜBER 100.000 EURO
Ab dem 1. Juli 2024 ist es untersagt, im Modell F24 Steuer-/Sozialversicherungsguthaben zu verrechnen, wenn bei der Agentur der Einnahmen Riscossione (ex Equitalia) ausstehende Zahlungen für Steuern und zugehörige Gebühren, in einer Gesamthöhe von mehr als 100.000 Euro bestehen, für die:
- die Zahlungsfristen abgelaufen sind;
- noch Zahlungen geschuldet werden;
- keine Aussetzungsmaßnahmen bestehen.
NUTZUNG TELEMATISCHER DIENSTE FÜR DIE EINREICHUNG VON F24
Ab dem 1. Juli 2024 ist es verpflichtend, F24 ausschließlich über die telematischen Dienste der Agentur der Einnahmen einzureichen, auch beim Vorliegen von Guthaben aus Beiträgen gegenüber INPS und INAIL.
VERRECHNUNG VON INPS- UND INAIL-GUTHABEN
Die Verrechnung von Guthaben jeglicher Höhe, die als Beiträge gegenüber der INPS entstanden sind, kann erfolgen durch:
- Arbeitgeber (nicht landwirtschaftlich) ab dem fünfzehnten Tag nach Ablauf der monatlichen Frist für die telematische Übermittlung der Lohndaten und der zur Berechnung der Beiträge erforderlichen Informationen, aus denen das Guthaben resultiert, oder ab dem fünfzehnten Tag nach seiner verspäteten Vorlage; ab dem Datum der Benachrichtigung über passive Berichtigungsnotizen;
- Selbstständige, die bei den INPS-Verwaltungen für Handwerker und Kaufleute, sowie bei der separaten INPS-Verwaltung für Freiberufler eingetragen sind, ab dem zehnten Tag nach Einreichung der Steuererklärung, aus der das Guthaben resultiert;
- Arbeitgeber, die den einheitlichen Agrarsozialbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitskräfte entrichten, ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung in Bezug auf die Erklärung der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, aus der das Guthaben resultiert.
MASSNAHMEN IM BEREICH DER RISIKEN FÜR KATASTROPHEN
Für Unternehmer wurde die Pflicht eingeführt, bis zum 31. Dezember 2024 eine Versicherungspolizze gegen Schäden durch Katastrophenereignisse abzuschließen. Diese Pflicht betrifft alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind und ihren steuerlichen Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben. Landwirtschaftliche Unternehmen sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Die Versicherung muss Schäden an Vermögenswerten abdecken, die in der Bilanz unter den Posten Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Maschinen, industrielle und gewerbliche Ausstattung aufgeführt sind und durch Umweltereignisse auf dem italienischen Staatsgebiet verursacht wurden (Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Flut).
Der Versicherungsvertrag kann risikoabhängige Prämien und eine mögliche Selbstbeteiligung/Freigrenze vorsehen, die nicht mehr als 15% des Schadens beträgt.