15/04/2024
Mitteilungen von tourismusbezogenen Transaktionen
- Einzelhändler und ähnliche Unternehmen (Art. 22, DPR Nr. 633/72), die nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind (z.B. Hotels, Restaurants, usw.);
- Reise- und Tourismusbüros gemäß Artikel 74-ter des DPR Nr. 633/72, die ihre Umsätze mit der Pla-nung und Organisation von Urlaubspaketen, Reisen, Pauschalreisen und damit verbundenen Dienst-leistungen, generieren;
- für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an Touristen mit Nicht-EU-/EU-/EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht in Italien wohnhaft sind;
Zu diesem Zweck müssen die genannten Unternehmen:
- eine vorherige Mitteilung an die Agentur der Einnahmen senden (in telematischer Form);
- vom Kunden eine Kopie des Reisepasses und eine Eigenerklärung über seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz (nicht in Italien) anfordern;
- am ersten Werktag nach der Transaktion die eingenommenen Beträge auf ihr Bankkonto überweisen und der Bank eine Kopie des Reisepasses und der ausgestellten Rechnung/Quittung/Steuerbelegs übermitteln;
- Eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen für alle Transaktionen mit einem Einheitsbetrag von mehr als Euro 1.000 und bis zu Euro 14.999,99 senden. Die Mitteilung der im Jahr 2023 getätigten Transaktionen muss bis zum 10.04.2024 (Subjekte mit monatlicher Buchhaltung) bzw. bis zum 22.04.2024 (Subjekte mit trimestraler Buchhaltung) unter Verwendung des "Quadro TU" des Modells "Comunicazione Polivalente" übermittelt werden.