13/07/2022

POS obligatorisch, Sanktionen ab Juli

Unternehmen und Freiberufler, die die Zahlung mit Kredit-, Bancomat- Prepaid-Karten und allen anderen elektronischen Zahlungsmitteln verweigern, kann ab dem 1. Juli 2022 ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro zuzüglich 4% des Transaktionswerts verhängt werden. Der Verstoß liegt vor, wenn ein Kunde den geschuldeten Betrag mit einer Zahlungskarte begleichen möchte und dies abgelehnt wird. Wenn der Kunde hingegen diesen Wunsch nicht äußert oder ein anderes Zahlungsmittel vereinbart wurde (z.B. Überweisung), liegt kein Verstoß vor.

Bitte beachten Sie, dass das POS-Gerät für alle Personen verpflichtend ist, die eine Tätigkeit im Bereich des Verkaufs von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen ausüben, "auch für Freiberufler". Nur Freiberufler die Leistungen für andere Freiberufler ausführen, sind von der Verpflichtung des POS Gerätes befreit; die Verpflichtung betrifft daher beispielsweise Geschäfte und Handelstätigkeiten, Handwerker, Bars, Pizzerien, Restaurants und andere Verpflegungsbetriebe, Hotels, B&B, Urlaub auf dem Bauernhof und andere Beherbergungsbetriebe, Freiberufler und Wanderhändler.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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