08/05/2024

Superbonus, Förderungen 4.0, Forschung und Entwicklung

Mit dem Gesetzesdekret „Salva Conti“ werden neue Bestimmungen für den sogenannten Superbonus eingeführt, welche die Möglichkeit der Abtretung der Gutschrift/des Nachlasses auf Rechnung weiter einschränken. Insbesondere werden nun von der Ausnahme von der Sperrung der Option IACP (Autonome Institute für öffentliches Wohnen)/Wohnbaugenossenschaften und Körperschaften des Dritten Sektors, die bereits ab dem 17. Februar 2023 gegründet, sowie Arbeiten an Gebäuden, die durch seismische/metereologische Ereignisse beschädigt wurden, ausgeschlossen.

Zu den restriktiven Maßnahmen gehört auch der Ausschluss der so genannten „remissione in bonis“ zur Nachholung der unterlassenen Mitteilung des Nachlasses auf Rechnungen/der Abtretung der Gutschrift.
Es gibt auch neue Bestimmungen über die Aussetzung/Sperrung der Verrechnung von Steuergutschriften in F24 bei offenen Steuerzahlkarten für einen Betrag von mehr als Euro 10.000/ Euro 100.000.

Förderungen “4.0” und Forschung und Entwicklung
Das Dekret führt die Verpflichtung einer vorherigen Mitteilung (in telematischer Form) ein, um die Steuergutschrift für folgende Investitionen in Anspruch nehmen zu können:
  • In Investitionsgüter „Industria 4.0“ gemäß ex Artikel 1, Absatz 1057-bis - 1058-ter, Gesetz Nr. 178/2020;
  • In Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, technologische Innovation und Design und ästhetische Planung (Finanziaria 2020), einschließlich Tätigkeiten im Bereich der technologischen Innovation zur Erreichung der Ziele der digitalen Innovation 4.0 und des ökologischen Wandels;
Die vorherige telematische Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
  • Den Gesamtbetrag der Investitionen, welche ab dem 30.03.2024 getätigt werden;
  • Die voraussichtliche Verteilung der Steuergutschrift auf die Jahre und dessen Nutzung.

Die Mitteilung muss nach Abschluss der Investitionen (Endabrechnung) „aktualisiert“ werden; letzteres ist auch für Investitionen im Zeitraum 1. Januar - 29. März 2024 erforderlich.

Für die im Jahr 2023 getätigten Investitionen in "Industria 4.0" ist vorgesehen, dass die Verrechnung der noch nicht in Anspruch genommenen Forderungen an die Übersendung einer entsprechenden Mitteilung gebunden sind (Endabrechnung).

Für die letztgenannten Gutschriften hat die Agentur der Einnahmen die Verwendung von Steuergutschriften zur Verrechnung, im Modell F24, ausgesetzt:
  • Für Investitionen in Investitionsgüter „Industria 4.0“, welche im Jahr 2024 getätigt werden, sowie für Investitionen, die sich auf das Jahr 2023 beziehen und mit den Steuerkodex 6936 und 6937 gekennzeichnet sind (Bezugsjahr 2023 / 2024);
  • Für Investitionen in Forschung und Entwicklung, technologische Innovation und Design und ästhetische Planung, gekennzeichnet durch die Steuerkodexe 6938, 6939 und 6940 (Bezugsjahr 2024).
Die Regierung kündigt die Eröffnung einer IT-Plattform ad hoc geschaffen an, speziell für die Verwaltung der Mitteilungen; dies wird zur Wiederaufnahme der Verrechnung von Gutschriften für Investitionen in den Jahren 2023 und 2024 führen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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