Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Ihr Partner, um Abfälle, Gesundheit und Sicherheit im Betrieb richtig handzuhaben.
Arbeitssicherheit
Die hds Servicegenossenschaft hilft Ihnen Unklarheiten in Sachen Arbeitssicherheit zu meistern und die zahlreichen bürokratischen Auflagen in Ihrem Betrieb in Griff zu behalten. Dazu bieten wir einen Arbeitssicherheit-Betriebscheck an.
Der Betriebscheck
=> Lokalaugenschein mit Kontrolle folgender Aspekte:
=> Ergebnis- und Maßnahmenprotokoll - festlegen der umgesetzten bzw. umzusetzenden S chutzmaßnahmen
Umwelt
Abfälle vermeiden, verringern, verwerten und beseitigen: Die hds Servicegenossenschaft bietet Ihnen Beratung in allen Bereichen der Abfallwirtschaft und den verschiedenen lokalen, nationalen und Eu-Richtlinien. Übernommen werden auch Eintragungen in verschiedene Register oder Jahreserklärungen.
Haccp, Hygiene, Etikettierung
Die hds Servicegenossenschaft ist der richtige Ansprechpartner für alle Fragen zu Haccp, Lebensmittel und Etikettierung. Wir unterstützen Sie in der Ausarbeitung und Umsetzung der gesetzlichen Auflagen. Die Dienstleistung wird mit einem umfassenden Informationsservice und laufenden Schulungen abgerundet. Die hds Servicegenossenschaft führt außerdem Betriebschecks im Bereich Hygiene und Einhaltung der Vorschriften durch, hilft bei Beanstandungen.
Die hds Servicegenossenschaft hilft Ihnen Unklarheiten in Sachen Arbeitssicherheit zu meistern und die zahlreichen bürokratischen Auflagen in Ihrem Betrieb in Griff zu behalten. Dazu bieten wir einen Arbeitssicherheit-Betriebscheck an.
Der Betriebscheck
=> Lokalaugenschein mit Kontrolle folgender Aspekte:
Risikobewertungen Dokumente Betriebsstätte Arbeitsschutzorganisation Aus- und Weiterbildung Arbeitgeber, Mitarbeiter, Vorgesetzten und Führungskräfte Dokumente überprüfungspflichtige Anlagen Beschilderung Arbeitssicherheit
=> Ergebnis- und Maßnahmenprotokoll - festlegen der umgesetzten bzw. umzusetzenden S
Umwelt
Abfälle vermeiden, verringern, verwerten und beseitigen: Die hds Servicegenossenschaft bietet Ihnen Beratung in allen Bereichen der Abfallwirtschaft und den verschiedenen lokalen, nationalen und Eu-Richtlinien. Übernommen werden auch Eintragungen in verschiedene Register oder Jahreserklärungen.
Haccp, Hygiene, Etikettierung
Die hds Servicegenossenschaft ist der richtige Ansprechpartner für alle Fragen zu Haccp, Lebensmittel und Etikettierung. Wir unterstützen Sie in der Ausarbeitung und Umsetzung der gesetzlichen Auflagen. Die Dienstleistung wird mit einem umfassenden Informationsservice und laufenden Schulungen abgerundet. Die hds Servicegenossenschaft führt außerdem Betriebschecks im Bereich Hygiene und Einhaltung der Vorschriften durch, hilft bei Beanstandungen.
Aktiv im Team beraten mit gesamthaften Lösungen.
Unsere Fachleute beraten Sie u.a. bei der Abfassung des obligatorischen Dokumentes zur Risikobewertung, auch im Betrieb vor Ort und überprüfen beim Lokalaugenschein die betriebliche Risikosituation und die entsprechende Dokumentation. Außerdem organisiert die hds Servicegenossenschaft eine Reihe von Arbeitssicherheitskursen in verschiedenen Ortschaften über das Jahr.
Zu unserem Informationsservice und der individuellen Beratung gehören auch der Transport von betrieblichen Abfällen, der Import von Elektrogeräten und Batterien, die Rücknahme von RAEE, die Eu-Richtlinien in Sachen Platiktaschen, fluorierte Treibhausgase, die Abfallerklärung MUD, die Verpackung und Umweltabgabe Conai.
HACCP, Etikettierung von Lebensmitteln und Allergenkennzeichnung: Die hds Servicegenossenschaft ist Spezialist in Südtirol für alle Angelegenheiten, die den Lebensmittelsektor betreffen. Profitieren Sie davon.
Zu unserem Informationsservice und der individuellen Beratung gehören auch der Transport von betrieblichen Abfällen, der Import von Elektrogeräten und Batterien, die Rücknahme von RAEE, die Eu-Richtlinien in Sachen Platiktaschen, fluorierte Treibhausgase, die Abfallerklärung MUD, die Verpackung und Umweltabgabe Conai.
HACCP, Etikettierung von Lebensmitteln und Allergenkennzeichnung: Die hds Servicegenossenschaft ist Spezialist in Südtirol für alle Angelegenheiten, die den Lebensmittelsektor betreffen. Profitieren Sie davon.
Aktiv im Team beraten mit gesamthaften Lösungen
FAQ Alle FAQs
Abfallwirtschaft
Was ist die MUD-Erklärung?
12.01.2015
Es handelt sich dabei um eine jährliche Erklärung, welche innerhalb 30. April eines jeden Jahres bei der Handelskammer einzureichen ist. In dieser Erklärung werden die Abfälle angeführt, die im vergangenen Jahr erzeugt worden sind.
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Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
Bereichsleiter
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Wer muss die MUD-Erklärung machen?
Die Pflicht zur jährlichen Meldung der Abfallmenge besteht für:
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfall verwerten oder beseitigen
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle
- Unternehmen und Körperschaften, die gefährliche Abfälle erzeugen
Betriebe, die nicht gefährliche Abfälle produzieren, müssen keine MUD-Erklärung machen.
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfall verwerten oder beseitigen
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle
- Unternehmen und Körperschaften, die gefährliche Abfälle erzeugen
Betriebe, die nicht gefährliche Abfälle produzieren, müssen keine MUD-Erklärung machen.
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Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
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Was sind Abfälle und welche Art von Abfälle gibt es?
Die Definition von Abfall findet man in der Europäischen Richtlinie 2008/98/EG und im Staatlichen Legislativdekret 152/2006:
„Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss
Abfälle werden laut derer Herkunft in Sonder- und Hausabfälle unterteilt. Unter Sonderabfälle versteht man:
Unter Hausabfällen versteht man:
Abschließend wird zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfall unterschieden. Dies erfolgt dank Abfallkodex und einer Klassifizierung der EU.
„Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss
Abfälle werden laut derer Herkunft in Sonder- und Hausabfälle unterteilt. Unter Sonderabfälle versteht man:
- Abfälle aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und aus industrieller Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
- Abfälle aus Abbruch- und Bautätigkeiten sowie Abfälle aus Erdaushub, welche die von der Landesregierung festgelegten Grenzwerte überschreiten
- Abfälle aus industriellen Tätigkeiten
- Abfälle aus handwerklichen Tätigkeiten
- Abfälle aus Handelstätigkeiten
- Abfälle aus Dienstleistungstätigkeiten
- Abfälle aus der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Schlämme aus Trinkwasseraufbereitung und aus anderen Behandlungen des Wasers sowie aus der Klärung der Abwässer und aus den Rauchgasreinigungsanlagen.
- Abfälle aus der mechanischen Aussonderung von Hausmüll
- Abfälle aus dem Gesundheitsdienst
- Beschädigte und unbrauchbare Maschinen und Geräte
- Ausrangierte Kraftfahrzeuge, Anhänger und Ähnlichen sowie Teile von diesen
- Der Brennstoff aus Abfall
Unter Hausabfällen versteht man:
- Siedlungsabfälle, auch Sperrmüll, die aus Lokalen und Orten stammen, die für den privaten Haushalt bestimmt sind
- nicht gefährliche Abfälle, die aus Lokalen und Orten stammen, die nicht zu Zwecken genutzt werden, die unter Buchstabe a) fallen, und von der Gemeinde nach qualitativen und quantitativen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt werden, dem Hausmüll gleichgesetzt werden.
- Abfälle aus der Straßenreinigung
- Abfälle jedweder Natur und Herkunft, die sich auf öffentlichen Straßen und Flächen oder auf öffentlich zugänglichen privaten Straßen und Flächen oder auf frei zugänglichen Seestränden und auf Flussufern befinden.
- pflanzliche Abfälle, die von Grünflächen, wie Gärten, Parks und Friedhofsflächen stammen
- Abfälle, die aus der Exhumation stammen, sowie die anderen Abfälle, die aus Friedhofstätigkeiten stammen, die nicht unter die Buchstaben b), c) und e) fallen.
Abschließend wird zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfall unterschieden. Dies erfolgt dank Abfallkodex und einer Klassifizierung der EU.
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Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
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Wie werden Abfälle klassifiziert?
Die Klassifizierung der Abfälle erfolgt über den europäischen Abfallkatalog. Dieser Katalog berücksichtigt neben den nicht gefährlichen Abfällen auch die gefährlichen Abfälle, wobei die gefährlichen mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet werden.
Der Katalog stuft die Abfälle durch einen 6-stelligen Abfallcode ein. Die ersten beiden Nummern stellen das Kapitel (z.B. "Abfälle aus thermischen Prozessen"), Stelle 3 und 4 die Gruppe (z.B. "Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie"), Stelle 5 und 6 die Abfallart (z.B. "Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke") dar.
Um den Abfallcode zu ermitteln muss man folgendermaßen vorgehen:
Um die gefährlichen Abfälle richtig einzustufen, muss die Zusammensetzung und die Gefährlichkeit der enthaltenen Stoffe bestimmt werden. Dieses Prinzip gilt jedoch nur für Abfälle, für die im Verzeichnis zwei Abfallcodes vorkommen. Hierbei handelt es sich um so genannte Spiegeleinträge. Ein Code bezieht sich somit auf den gefährlichen Abfall (z.B. 16.01.14* - Frostschutzmittel die gefährliche Stoffe enthalten) und der andere auf den nicht gefährlichen Abfall (z.B. 16.01.15 - Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16.01.14* fallen).
Der Abfall wird nur als gefährlich eingestuft, wenn die darin enthaltenen Stoffe bestimmte Konzentrationswerte erreichen, wodurch bestimmte Gefahrenmerkmale, wie beispielsweise „leicht entzündlich“, „reizend“, „giftig“, „krebserregend“; entstehen.
Damit die Gefährlichkeit eindeutig bestimmt werden kann, muss eine chemische Analyse gemacht werden. Werden die Parameter überschritten, so wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Werden die Konzentrationswerte hingegen nicht erreicht, dann ist der Abfall als nicht gefährlich anzusehen. Für jene Abfälle, die keine Spiegeleinträge sind gilt folgendes: Sie werden unabhängig von jeglicher Analyse, als gefährlich eingestuft.
Der Katalog stuft die Abfälle durch einen 6-stelligen Abfallcode ein. Die ersten beiden Nummern stellen das Kapitel (z.B. "Abfälle aus thermischen Prozessen"), Stelle 3 und 4 die Gruppe (z.B. "Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie"), Stelle 5 und 6 die Abfallart (z.B. "Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke") dar.
Um den Abfallcode zu ermitteln muss man folgendermaßen vorgehen:
- Anhand der Kapitel 01 bis 12 oder 17 bis 20 wird der Ursprung des Abfalls definiert. Ausgenommen sind dabei die Abfallcodes mit den Endziffern 99.
- Findet man in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 keinen passenden Abfallcode, so muss das Kapitel 16 durchsucht werden.
- Wird man auch in diesem Kapitel nicht fündig, so sollten die Codes mit den 99-Endungen des entsprechenden Kapitels hergenommen werden.
Um die gefährlichen Abfälle richtig einzustufen, muss die Zusammensetzung und die Gefährlichkeit der enthaltenen Stoffe bestimmt werden. Dieses Prinzip gilt jedoch nur für Abfälle, für die im Verzeichnis zwei Abfallcodes vorkommen. Hierbei handelt es sich um so genannte Spiegeleinträge. Ein Code bezieht sich somit auf den gefährlichen Abfall (z.B. 16.01.14* - Frostschutzmittel die gefährliche Stoffe enthalten) und der andere auf den nicht gefährlichen Abfall (z.B. 16.01.15 - Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16.01.14* fallen).
Der Abfall wird nur als gefährlich eingestuft, wenn die darin enthaltenen Stoffe bestimmte Konzentrationswerte erreichen, wodurch bestimmte Gefahrenmerkmale, wie beispielsweise „leicht entzündlich“, „reizend“, „giftig“, „krebserregend“; entstehen.
Damit die Gefährlichkeit eindeutig bestimmt werden kann, muss eine chemische Analyse gemacht werden. Werden die Parameter überschritten, so wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Werden die Konzentrationswerte hingegen nicht erreicht, dann ist der Abfall als nicht gefährlich anzusehen. Für jene Abfälle, die keine Spiegeleinträge sind gilt folgendes: Sie werden unabhängig von jeglicher Analyse, als gefährlich eingestuft.
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Heinz Neuhauser
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Abfallwirtschaft - Bioplastiktüten
Unterliegen alle Einkaufstüten bzw. Shopper dieser Regelung?
08.01.2018
Alle im Handel verwendbaren Nylon-Taschen unterliegen vorgeschriebenen Herstellungsverfahren bzw. einer vorgeschriebenen Zusammensetzung (siehe Informationsblatt). Die Tüten müssen auf jeden Fall kostenpflichtig ausgegeben werden, die kostenlose Abgabe ist verboten. Der Verkaufspreis pro Tüte muss auf dem Kassenbeleg oder auf der Rechnung für die damit beförderten Waren und Produkte aufscheinen.
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Ist die neue Regelung sinnvoll?
08.01.2018
Ja. Der europäische Gesetzgeber will dadurch die Umwelt nachhaltig schützen. Derzeit schätzt man, dass jährlich 25 Millionen Tonnen Plastikverpackung unkontrolliert in die Umwelt gelangen. In den Gewässern und Meeren verursachen Plastikpartikel große Probleme. Meerestiere nehmen sie in ihre Nahrungskette auf und diese gelangen wiederum in den menschlichen Organismus. Durch Bioplastik will man dem entgegenwirken.
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Heinz Neuhauser
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Bereichsleiter
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Wie lange braucht es, bis Bioplastik abgebaut ist?
08.01.2018
Bioplastik muss nach der EN 13432:2002 zu 90 Prozent in 3 Monaten mit anderen organischen Materialien abgebaut sein. Eine konventionelle Plastiktasche braucht dagegen 10 bis 20 Jahre.
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Bioplastiktüten: Muss man Nylon-Taschen verwenden?
08.01.2018
Wenn man Nylon-Taschen verwendet, müssen diese den Normen entsprechen. Man kann jedoch auch Taschen aus anderen Materialien wie Papier verwenden. Diese unterliegen nicht dieser Norm.
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Kann man die Wiegeetiketten auch direkt auf das Obst oder Gemüse kleben?
08.01.2018
Ja, man kann auf die Plastiktüten verzichten und auf Bananen oder auf eine Melone die Wiegeetikette kleben. Allerdings, berechnen viele Supermarktketten, aus organisatorischen Gründen, pro Obst oder Gemüsesorte, jeweils eine Plastiktüte.
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Müssen alle Verpackungen aus Plastik, dieser Norm entsprechen?
08.01.2018
Nein, die Primärverpackungen wie der Speck im Vakuumbeutel oder auch Obst und Gemüse, welches vorverpackt in den Handel kommt, unterliegt nicht dieser Norm.
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Heinz Neuhauser
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Bioshopper: Darf der Kunde selbst die Plastiktüten mitbringen?
08.01.2018
Es muss bewießen werden, dass der Kunde die Nylon-Tasche effektiv mitgebracht hat
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Heinz Neuhauser
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Kann man die Bioplastiktüten in die Biomülltonne geben?
08.01.2018
Nein, weil viele kommunale Müllentsorger (z.B. SEAB) es ablehnen, dass Bioplastiksäckchen in den Biomüll gelangen. Es würde die Qualität des Biomülls verschlechtern.
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Abfallwirtschaft - Elektronische Abfälle, RAEE
Muss ein Elektro- Elektronikhändler ein Elektroaltgerät eins zu eins eintauschen?
Ja, wobei das Elektro- Elektronikgerät dem erworbenen Gerät gleichgestellt sein muss.
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Was sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE)?
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ital. Abkürzung RAEE) gehören zu den Sonderabfällen; die Besitzer wollen sich dieser Geräte entledigen, weil sie kaputt, nicht mehr im Gebrauch oder technisch überholt sind und daher stillgelegt werden sollen.
Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (ital: RAEE - Rifiuti di Apparecchiature Elettriche ed Elettroniche) wird durch die EU-Richtlinie WEEE (Waste Electronic and Electrical Equipment) geregelt, die in Italien mit veschiedenen Gesetzen umgesetzt wurde.
Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (ital: RAEE - Rifiuti di Apparecchiature Elettriche ed Elettroniche) wird durch die EU-Richtlinie WEEE (Waste Electronic and Electrical Equipment) geregelt, die in Italien mit veschiedenen Gesetzen umgesetzt wurde.
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Heinz Neuhauser
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Raee: Wer fällt unter die Bezeichnung Hersteller?
Definition Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten:
jede natürliche Person, die, unabhängig von der Verkaufsmetode
jede natürliche Person, die, unabhängig von der Verkaufsmetode
- im Staatsgebiet niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit eigenem Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie mit eigenem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Staatsgebietes vermarktet;
- im Staatsgebiet niedergelassen ist und im selben Geräte anderer Anbieter mit eigenem Namen oder Warezeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als "Hersteller" anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1) auf dem Gerät erscheint,
- im Staatsgebiet niedergelassen ist und auf diesem Markt Elektro- und Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewelich in Verkehr brint,
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Unione oder in einem Drittland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder anderer Nutzer als private Haushalte vertreibt.
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Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
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Raee: Welche Auflagen muss der Hersteller/Importeur erfüllen?
- Die Hersteller sind dazu verpflichtet, sich in das Register der Batterien und Akkumulatoren einzutragen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege über die Internetadresse www.registroaee.it.
- Bei der Handelskammer Smart Card (Digitale Unterschrift) ansuchen. (Achtung!! Einige Betriebe besitzen schon einer Smart Card, da es sich um eine Karte handelt benötigen sie ein entsprechendes Lesegerät. Beim Neuerwerb einer Digitalen Unterschrift erhaltet man auf Anfrage einen USB-Stick, den man direkt am Computer anschließen kann).
- Bei einem der 17 Konsortien beitreten.
- Einzahlungen bei der Handelskammer durchführen und Belege aufbewahren.
- Eintragen ins Nationale Register AEE (Bei der Eintragung müssen die Daten vom Betrieb angeben werden, die Geräte die man produziert oder importiert, das Konsortium bei dem man Mitglied ist, zeitgleich wird dies vom System kontrolliert und eine Kopie von den Belegen muss als Anhang mitgeschickt werden).
- Nach der Eintragung ins Register AEE erhält der Betrieb eine Eintragungsnummer die innerhalb von 30 Tagen auf allen Rechnungen und Kassenbon aufscheinen muss.
- Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (wie hoch ist dieser Ökobeitrag).
- Auf den Geräten muss das Symbol aufscheinen (siehe. nächste Seite).
- In den Gebrauchsanweisungen muss nochmals der Kunde darauf hingewiesen werden (siehe Vorlage nächste Seite).
- Der Hersteller/Importeur entscheidet, ob der Ökobeitrag in den Preis integriert wird oder separat auf dem Kassenbon aufscheint.
- Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
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Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
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Bereichsleiter
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Raee: Welche Auflagen muss der Wiederverkäufer/Endverkäufer erfüllen?
1. Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (wie hoch ist dieser Ökobeitrag).
2. Sollte der Hersteller den Ökobeitrag auf der Rechnung separat aufscheinen lassen, muss sowohl der Wiederverkäufer als auch der Endverkäufer diesen Ökobeitrag separat aufscheinen lassen (sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Kassenbon).
3. Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
2. Sollte der Hersteller den Ökobeitrag auf der Rechnung separat aufscheinen lassen, muss sowohl der Wiederverkäufer als auch der Endverkäufer diesen Ökobeitrag separat aufscheinen lassen (sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Kassenbon).
3. Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
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Heinz Neuhauser
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Wie erfolgt die Jahresmeldung der Elektro- und Elektronikgeräte?
Bei der Jahresmeldung innerhalb 30. April müssen die Mengen der inverkehrgebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, sowie die Mengen der gesammelten und recycelten Geräte vom vorhergehenden Jahr angegeben werden. Die Meldung erfolgt auf telematischen Wege: www.registroaee.it Die Verwaltungsstrafen für eine nicht gemachte Meldung, bzw. unvollständige, gar falsche oder verspätete belaufen sich auf 2.000 bis 20.000 Euro.
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Wer wird als Hersteller von Batterien und Akkumulatoren bezeichnet?
Unter Hersteller von Batterien und Akkumulatoren versteht man laut GvD 188/2008 all jene, die unabhängig von der Verkaufstechnik, Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates gewerblich in Verkehr bringen; d.h.
- jeder, der Batterien und Akkumulatoren mit seiner Marke herstellt und verkauft;
- jeder, der auf den von anderen Lieferanten hergestellten Batterien und Akkumulatoren sein Markenzeichen anbringt und diese im Verkauf anbietet;
- jeder, der im Rahmen seiner Betriebstätigkeit Batterien und Akkumulatoren für den italienischen Markt importiert und für die Vermarktung sorgt (auf für Fernabsatz).
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Heinz Neuhauser
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Wer wird als Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren bezeichnet?
Als Vertreiber wird eine Person bezeichnet, die Batterien oder Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet.
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Was versteht man unter Batterien und Akkumulatoren?
Das GvD 188/2008 definiert Batterien und Akkumulatoren folgendermaßen:
Batterien oder Akkumulatoren sind aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
Gerätebatterien oder -akkumulatoren sind Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt: Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren sind solche, welche für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen hergenommen werden; Industriebatterien oder –akkumulatoren sind hingegen ausschließlich für gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeige jeder Art bestimmt.
Altbatterien oder -akkumulatoren sind hingegen Batterien oder Akkumulatoren, die im Sinne des Artikels 183, Buchstabe a) der G.V. 152/2006 (alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A der in der Verfügung aufgezählten Kategorien fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss) als Abfall gelten.
Batterien oder Akkumulatoren sind aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
Gerätebatterien oder -akkumulatoren sind Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt: Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren sind solche, welche für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen hergenommen werden; Industriebatterien oder –akkumulatoren sind hingegen ausschließlich für gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeige jeder Art bestimmt.
Altbatterien oder -akkumulatoren sind hingegen Batterien oder Akkumulatoren, die im Sinne des Artikels 183, Buchstabe a) der G.V. 152/2006 (alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A der in der Verfügung aufgezählten Kategorien fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss) als Abfall gelten.
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Batterien und Akkumulatoren: Was sieht das GvD 188/2008 für die Hersteller und Vertreiber vor?
Das GvD 188/2008 legt grundlegende Bestimmungen fest, die sich auf den gesamte Lebenszyklus der Batterien und Akkumulatoren auswirken und definiert die Pflichten für die Hersteller, Vertreiber und Endnutzer.
Hersteller von Batterien und Akkumulatoren:
Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren:
Die Vertreiber sind verpflichtet mittels gut sichtbarem Informationsmaterial die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit besteht, die Altgerätebatterien und -akkumulatoren in den Verkaufsstellen abzugeben. Im Informationsmaterial wird weiter auf die Gefahren und auf die Schäden für die Umwelt und für die menschliche Gesundheit hingewiesen, die bei der Entsorgung außerhalb der eigens für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behältern entstehen können und auf die Bedeutung der an den Batterien und Akkumulatoren angebrachten Symbole.
Hersteller von Batterien und Akkumulatoren:
- Die Hersteller dürfen Batterien und Akkumulatoren, welche bestimmte Gefahrenstoffe (Quecksilber, Cadmium) enthalten, die die vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, nicht in Verkehr bringen.
- Sie sind für die Organisation und Führung von Sammelstellen für die getrennte Sammlung von Batterien und Akkumulatoren verantwortlich.
- Weiters müssen sich in das Nationale Register der zur Finanzierung der Bewirtschaftung der Altbatterien und -akkumulatoren verpflichteten Subjekte eintragen und jährlich innerhalb 31. März die Daten der im vorhergehenden Jahr auf dem Staatsgebiet in Verkehr gebrachten Batterien und -akkumulatoren mitteilen. Die Eintragung in das Register verfolgt den Zweck, die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und die Verwertung der Altbatterien und -akkumulatoren aufzuteilen.
- Die Hersteller müssen die Industriealtbatterien und-akkumulatoren kostenlos von den Endnutzern zurücknehmen.
Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren:
Die Vertreiber sind verpflichtet mittels gut sichtbarem Informationsmaterial die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit besteht, die Altgerätebatterien und -akkumulatoren in den Verkaufsstellen abzugeben. Im Informationsmaterial wird weiter auf die Gefahren und auf die Schäden für die Umwelt und für die menschliche Gesundheit hingewiesen, die bei der Entsorgung außerhalb der eigens für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behältern entstehen können und auf die Bedeutung der an den Batterien und Akkumulatoren angebrachten Symbole.
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Batterien und Akkumulatoren: Welchen Pflichten und Auflagen müssen die Hersteller nachkommen?
- Die Hersteller sind dazu verpflichtet, sich in das Register der Batterien und Akkumulatoren einzutragen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege über die Internetadresse www.registropile.it.
- Bei der Handelskammer um eine Smart Card (Digitale Unterschrift) ansuchen. (Achtung!! Einige Betriebe besitzen schon einer Smart Card, da es sich um eine Karte handelt benötigen sie ein entsprechendes Lesegerät. Beim Neuerwerb einer Digitalen Unterschrift erhaltet man auf Anfrage einen USB-Stick, den man direkt am Computer anschließen kann).
- Bei einem der 17 Konsortien beitreten.
- Einzahlungen bei der Handelskammer durchführen und Belege aufbewahren.
- Eintragen ins Nationale Register der Batterien und Akkumulatoren (Bei der Eintragung müssen die Daten vom Betrieb angeben werden, die Geräte die man produziert oder importiert, das Konsortium bei dem man Mitglied ist, zeitgleich wird dies vom System kontrolliert und eine Kopie von den Belegen muss als Anhang mitgeschickt werden).
- Nach der Eintragung ins Register der Batterien und Akkumulatoren erhält der Betrieb eine Eintragungsnummer die innerhalb von 30 Tagen auf allen Rechnungen und Kassenbon aufscheinen muss.
- Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (Ausmaß des Ökobeitrag).
- Auf den Geräten muss das Symbol mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern aufscheinen. Die Kennzeichnung muss durch den Hersteller oder durch seinen Vertreter in Italien oder durch den für die Inverkehrbringung auf den nationalen Markt Verantwortlichen erfolgen.
- In den Gebrauchsanweisungen muss nochmals der Kunde darauf hingewiesen werden.
- Der Hersteller/Importeur entscheidet, ob der Ökobeitrag in den Preis integriert wird oder separat auf dem Kassenbon aufscheint.
- Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
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Abfallwirtschaft - Umweltfachregister, Transport der Abfälle
Befreiung Eintragung Umweltfachregister - das Abkommen: Dürfen Abfälle auch außerhalb Südtirols transportiert werden?
Nein, das Abkommen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem hds hat nur in Südtirol Gültigkeit.
Mitglieder, die auch außerhalb Südtirols Abfälle transportieren, sind verpflichtet sich in das Register der Umweltfachbetriebe eintragen. Bei Nicht-Befolgung drohen hohe Geldstrafen, in einigen Fällen sogar Strafanzeigen.
Mitglieder, die auch außerhalb Südtirols Abfälle transportieren, sind verpflichtet sich in das Register der Umweltfachbetriebe eintragen. Bei Nicht-Befolgung drohen hohe Geldstrafen, in einigen Fällen sogar Strafanzeigen.
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Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
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Befreiung Eintragung Umweltfachregister - das Abkommen: Welche Abfälle dürfen mit dem Abkommen transportiert werden?
Das Abkommen sieht vor, dass alle dem Hausmüll gleichgestellte Sonderabfälle zur öffentlichen Sammelstelle transportiert werden können. Da in jeder Gemeinde die Liste der dem Hausmüll gleichgestellten Sonderabfälle anders ist, wird den Mitgliedern empfohlen, sich direkt mit der Gemeinde oder dem Recyclinghof in Verbindung zu setzen.
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Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
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Bereichsleiter
Sitz: Bozen
Befreiung Eintragung Umweltfachregister - das Abkommen: Was wird zusätzlich für die Abgabe beim Recyclinghof benötigt?
Für die Abgabe beim Recyclinghof ist es notwendig, dass die Unternehmen zusätzlich auch mit der Gemeinde eine Konvention abschließen.
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Befreiung Eintragung Umweltfachregister - das Abkommen: Um welche Transporte geht es genau?
Im Abkommen mit den Wirtschaftsverbänden geht es nur um den Transport der eigenen nicht gefährlichen Abfälle und dem Hausmüll gleichgestellte Abfälle. Die genaue Definition von hausmüllgleichgestellte Abfälle obliegt den einzelnen Gemeinden.
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Was ist das Register der Umweltfachbetriebe?
Laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 152/2006, Art. 212, Komma 8, ist eine Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe für alle Unternehmen, welche:
Nur mit dieser Eintragung erhält das Unternehmen eine Genehmigung, welche zum Transport des eigenen Abfalles zur Entsorgungsstelle befähigt.
- als Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der eigenen Abfälle ausüben,
- als Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der eigenen Abfälle bis zu einer Höchstmenge von 30 Kilogramm oder Liter pro Tag ausüben, vorgesehen.
Nur mit dieser Eintragung erhält das Unternehmen eine Genehmigung, welche zum Transport des eigenen Abfalles zur Entsorgungsstelle befähigt.
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Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
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Seit wann und wieso gibt es das Register der Umweltfachbetriebe?
Infolge eines Urteils vom Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2005, musste die italienische Regierung dieses Register der Umweltfachbetriebe einführen. Im Jahre 2006 wurde über den ersten Einheitstext Umwelt das Register der Umweltfachbetriebe für Betriebe, welche ihre eigenen Abfälle transportieren, eingeführt. Dank des Autonomiestatutes, der guten Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsverbänden und der Provinz Bozen, konnte sich Südtirol vier Jahre lang, gegen diese Auflage wehren. Infolge zweier Urteile des Verfassungsgerichtshofes, letztes vom 30.11.2009 Nr. 315, sah sich die Landesregierung gezwungen, einen Gesetzentwurf zu verabschieden, welcher die Eintragungsbefreiung der Südtiroler Betriebe abschafft.
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Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
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Transport der Abfälle: Welche Dokumente müssen an Bord des Fahrzeuges mitgenommen werden?
An Bord der Fahrzeuge, welche Abfälle transportieren, muss eine Kopie der Eintragungsverfügung zusammen mit der Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde für die Dokumentbeglaubigung mitgeführt werden.
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Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
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Wie kann sich ein Unternehmen in das Register der Umweltfachbetriebe eintragen?
Die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe erfolgt über ein Einschreibeformular, mit welchem unter eigener Verantwortung, im Sinne des Art. 21, Gesetz Nr. 241/1990, folgendes bestätigt:
Bei Bedarf unterstützt die hds Servicegenossenschaft die hds-Mitglieder bei der Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe.
- Sitz des Unternehmens und die Tätigkeit/en welche die Abfälle verursacht haben
- Eigenschaften und Art der produzierten Abfälle
- Eckdaten und Eignung der zum Abfalltransport verwendeten Fahrzeuge, auch hinsichtlich Art und Weise der Durchführung des Transportes
Bei Bedarf unterstützt die hds Servicegenossenschaft die hds-Mitglieder bei der Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe.
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Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
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Wer muss ein Abfallregister führen?
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle verwerten oder beseitigen
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen
Beispiel: Ein Mechaniker, der in seiner Tätigkeit einen gefährlichen Abfall erzeugt, muss ein Abfallregister führen. Alle nicht gefährlichen Abfälle sind nicht in das Register einzutragen.
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen
Beispiel: Ein Mechaniker, der in seiner Tätigkeit einen gefährlichen Abfall erzeugt, muss ein Abfallregister führen. Alle nicht gefährlichen Abfälle sind nicht in das Register einzutragen.
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Sitz: Bozen
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Wie stellt man fest, ob der Abfall als gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen ist?
Mit Hilfe des Europäischen Kataloges der Abfallkennziffer kann festgestellt werden, wie der Abfall einzustufen ist. Die gefährlichen Abfälle sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Im reservierten Bereich für Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeit unter „nützliche Dokumente“ können Sie diesen Katalog herunterladen.
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Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
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Welche Modelle der Abfallregister muss man verwenden und wo kann ich diese kaufen?
Im Handel gibt es zwei verschiedene Modelle von Registern:
Modell A: für den Abfallhersteller, Beförderer, Verwerter und Entsorger von Abfällen
Modell B: für den Vermittler und Händler von Abfällen
Man kann das Register auch mittels EDV-Systemen führen und den Ausdruck auf lose Blätter in A4 Format durchführen.
Sie können das Abfallregister auch in den spezifischen Fachgeschäften erwerben.
Modell A: für den Abfallhersteller, Beförderer, Verwerter und Entsorger von Abfällen
Modell B: für den Vermittler und Händler von Abfällen
Man kann das Register auch mittels EDV-Systemen führen und den Ausdruck auf lose Blätter in A4 Format durchführen.
Sie können das Abfallregister auch in den spezifischen Fachgeschäften erwerben.
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Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
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Muss das Abfallregister vidimiert werden?
Mit GvD Nr. 4 vom 16. Januar 2008 wurde das GvD Nr. 152/2006 betreffend Bestimmungen im Umweltbereich abgeändert. Es wurde u.a. vorgesehen, dass das Abfallregister nummeriert und von den gebietszuständigen Handelskammern vidimiert werden muss. Zuständig für die Vidimierung der Register ist der Schalter für Vidimierungen der Handelskammer Bozen.
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Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
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In welchem Zeitraum müssen die Daten in das Abfallregister eingetragen werden?
Der Erzeuger von Abfällen muss die Daten innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum, an welchem der Abfall erzeugt bzw. abtransportiert wurde, ins Register eintragen. Wenn das Register von Dritten geführt wird, muss die Eintragung innerhalb von 30 Tagen erfolgen, beim Erzeuger der Abfälle müssen die übermittelten Daten aber vorliegen.
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Wer stellt den Abfallbegleitschein aus?
Der Abfallbegleitschein kann vom Erzeuger oder Besitzer des Abfalls oder vom Abfallbeförderer ausgestellt werden. Die Hauptverantwortung für das Ausfüllen des Abfallbegleitscheines liegt beim Abfallerzeuger. Sobald der Beförderer und der Empfänger den Abfallbegleitschein unterschreiben, sind auch Sie für den Inhalt verantwortlich.
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Wieso gibt es vom Abfallbegleitschein vier Kopien?
Mit Hilfe der vier Kopien soll eine Rückverfolgbarkeit der Abfälle möglich sein. Nach dem Ausfüllen des Abfallbegleitscheines wird dieser vom Abfallerzeuger und dem Beförderer unterschrieben. Die erste Kopie behält der Abfallerzeuger, die restlichen Kopien werden dem Beförderer mitgegeben. Sobald der Beförderer beim Empfänger eintrifft, unterschreibt dieser den Abfallbegleitschein. Eine Kopie erhält der Beförderer, eine der Empfänger. Die letzte Kopie muss innerhalb von 3 Monaten dem Abfallerzeuger zurückgeschickt werden. Somit ist dieser darüber informiert, dass sein Abfall beim Empfänger angekommen ist.
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Welche Voraussetzungen benötige ich als Unternehmen um meine eigenen Sonderabfälle transportieren zu können?
Sobald ein Unternehmen Sonderabfälle erzeugt und diese zu einer Sammelstelle/Entsorgungsstelle transportiert, ist die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe – Sektion Transport der eigenen Sonderabfälle notwendig.
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Kann ein Gesellschafter sein Privatfahrzeug beim Register der Umweltfachbetriebe anmelden?
Verfügt eine Gesellschaft über kein Betriebsauto, so muss sie sich mittels Leasingvertrag ein Auto für den Transport des eigenen Abfalls zulegen. Ein Leihvertrag ist nicht möglich, da sich das Auto im vollen Besitz der Gesellschaft befinden muss.
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Transport der Abfälle: Muss neben der Fahrzeugkenntafel auch die Anhängerkenntafel angegeben werden?
Ja! Bei Benutzung eines Anhängers muss auch die Anhängerkenntafel angegeben werden.
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Hat die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe – Sektion RAEE mit dem Register der Umweltfachbetriebe – Sektion Transport eigener Abfälle etwas zu tun?
Nein! Es sind zwei unabhängige Eintragungen. Bei der Sektion RAEE handelt es sich um den Transport von Abfällen Dritter (des Kunden). Bei der Sektion Transport eigener Abfälle handelt es sich um den Transport der eigenen Sonderabfällen.
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Müssen Südtiroler Unternehmen ein Abfallregister führen? Wie?
Großteil der Südtiroler Unternehmen sind dank Landesgesetz Nr. 4 vom 26. Mai 2006, Artikel 17, von der Führung des Abfallregisters befreit. Das Abfallregister müssen ausschließlich Unternehmen führen,
Das Abfallregister muss 5 Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Unter nützliche Dokumente befindet sich ein Infoblatt welches die Führung des Abfallregisters vertieft.
- welche Abfälle verwerten und beseitigen,
- welche gewerbliche Abfälle sammeln und befördern,
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle - Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen
Das Abfallregister muss 5 Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Unter nützliche Dokumente befindet sich ein Infoblatt welches die Führung des Abfallregisters vertieft.
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Arbeitssicherheit im Betrieb
Arbeitssicherheit in den Betrieben: Welche Pflichten hat eine Gesellschaft?
In einer Gesellschaft erfolgt seit der Einführung des Einheitstextes Arbeitssicherheit die Unterteilung zwischen dem Arbeitgeber und den so genannten „socio lavoratore“. Der mitarbeitende Gesellschafter wird dem Arbeitnehmer gleichgestellt. Folglich muss auch eine Gesellschaft alle rechtlichen Voraussetzungen des Einheitstextes Arbeitssicherheit erfüllen.
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Arbeitssicherheit in den Betrieben: Welche Pflichten hat ein Familienbetrieb?
Ein Familienunternehmen ist ein Betrieb, in dem ein Familienangehöriger für längere Zeit arbeitet. Dieser Familienangehörige kann die Tochter/der Sohn, der Ehepartner, ein Verwandter bis zum dritten Grad und ein Verwandter bis zum zweiten Grad des Ehepartners sein. In einem Familienbetrieb erhält der Familienangehörige keinen Lohnstreifen. Familienbetriebe müssen laut Einheitstext Arbeitssicherheit folgende Pflichten erfüllen:
Fakultativ sind hingegen folgende Auflagen:
- Arbeitsmittel verwenden, die den Bestimmungen gemäß Titel 3 entsprechen;
- sich mit persönlichen Schutzausrüstungen ausstatten und diese gemäß den Bestimmungen aus Titel 3 verwenden;
- einen mit Lichtbild versehenen Erkennungsausweis tragen, auf dem die eigenen Daten angeführt sind, falls sie ihre Leistung an einem Arbeitsplatz ausführen, an dem Tätigkeiten in Arbeitsvergabe oder Weitervergabe ausgeführt werden.
Fakultativ sind hingegen folgende Auflagen:
- die Gesundheitsüberwachung gemäß Vorgaben des Artikels 41 beanspruchen, unbeschadet der Pflichten, die von besonderen Bestimmungen vorgesehen sind;
- gemäß den Vorgaben des Artikels 37 an spezifischen Ausbildungskursen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz teilnehmen, deren Schwerpunkt die mit den ausgeübten Tätigkeiten verbundenen Risiken sind, unbeschadet der Pflichten, die von besonderen Bestimmungen vorgesehen sind.
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Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
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