09/07/2024
Ausgleichszahlung, neu seit 1. Juli
Verwendung von INPS- und INAIL-Gutschriften
Ab dem 1. Juli wird auch eine erste Frist eingeführt, um die Verrechnung von INPS- und INAIL-Gutschriften mittels F24 vornehmen zu können. Abgesehen von den Verpflichtungen, die die Arbeitgeber betreffen, können Handwerker und Kaufleute, welche INPS-Handwerk oder Kaufleute eingetragen sind, sowie Freiberufler, die in der Sonderverwaltung INPS eingetragen sind, die Gutschriften betreffend die Sozialleistungen, ab dem zehnten Tage nach der Einreichung der Steuererklärung, aus welcher die Gutschrift stammt, verrechnen.
Verbot der Ausgleichszahlung bei Vorliegen von Nachprüfungen bzw. Ermittlungen
Insbesondere ist vorgesehen, dass bei Steuerpflichtigen, die Steuerbescheide und damit Verbundenes oder vollstreckbare Bescheide in Höhe von mehr als Euro 100.000 haben, wofür die Agentur der Einnahmen - Einzug beauftragt worden ist, Steuergutschriften nicht mittels F24 verrechnen können. Die Einschränkung gilt für jene Fälle, wo Zahlungsfristen abgelaufen oder Zahlungen noch fällig sind, sowie für jene Fälle, wo keine Maßnahmen von Aussetzungen dieser Bescheide vorliegen.
Im Falle einer Teilzahlung der Steuerbescheide und somit der geschuldete Gesamtbetrag unter dem Schwellenwert von Euro 100.000 liegt, gilt das betreffende Verbot nicht mehr; wenn die Steuerbescheide Gegenstand von Ratenzahlungen sind und die Ratenzahlung regelmäßig erfolgt, ist eine Ausgleichszahlung der Guthaben möglich. Der neue Wortlaut der betreffenden Vorschrift stellt klar, dass das Verbot der Ausgleichszahlung nicht für Guthaben in Bezug auf INPS und INAIL gilt.