Für Etikettierung, Aufmachung und Werbung vorverpackter Lebensmittel gelten nationale und europäische Vorschriften. Dadurch sollen Verbraucher sachkundig ihre Wahl treffen können und die Hindernisse in Bezug auf den freien Verkehr von Lebensmitteln und ungleiche Wettbewerbsauflagen beseitigt werden. Die hds Servicegenossenschaft berät und hilft Ihnen im Bereich Lebensmittel bei der Erstellung und Prüfung von Etiketten.
Obligatorische Angaben
Die Etikettierung der Lebensmittel muss bestimmte Angaben enthalten. Diese Angaben müssen leicht verständlich, gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Bestimmte Angaben müssen im Sichtfeld angebracht werden. Die vorgeschriebenen Angaben umfassen die Verkehrsbezeichnung, Verzeichnis der Zutaten, Menge der Zutaten oder Zutatenklassen, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, besondere Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Ursprungs- oder Herkunftsort sowie eine Gebrauchsanleitung.
Verpflichtende Nährwertkennzeichnung
Seit Dezember 2016 ist laut EU-Verordnung 1169/2011 die Anbringung von Nährwerttabellen an allen Produkten verpflichtend. Eine Ausnahmenregelung gilt nur Kleinbetrieben, Betriebe die weniger als 9 Mitarbeiter (Vollzeitstelle) haben, weniger als 2 Millionen Euro Umsatz machen und lokal (d.h. Provinz) verkaufen. Die hds Servicegenossenschaft hat gemeinsam mit anderen Verbänden und der Handelskammer Bozen die internetgestützte Plattform Food Label Check entwickelt. Nach Eingabe eines Rezeptes wird automatisch ein Etikettenentwurf in deutscher und italienischer Sprache erstellt. Die Etikette enthält die Nährwerttabelle samt der kennzeichnenden Hinweise über Zutaten, Nährwerte und Allergene. Food Label Check (www.foodlabelcheck.eu) ist als ESF-Projekt entwickelt worden.
Die Verbraucher sollen nicht durch die Präsentation von Lebensmittelverpackungen irregeführt werden.
Fleisch, das aus zusammengesetzten Teilen besteht, sollte die Aufschrift „Formfleisch - aus zusammengesetzten Fleischstücken“ tragen. Lebensmittelimitate, wie Mogel-Schinken bzw. künstlicher Schinken, sollen entsprechend gekennzeichnet werden.
Wurde eine Zutat ersetzt, sollte dies deutlich auf dem Etikett vermerkt werden.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Die Etikette muss in italienischer Sprache aufscheinen. Angaben in anderen Sprachen gelten höchstens als verbraucherfreundlich, dürfen aber nicht im Widerspruch zu italienischen Angaben stehen.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Das Europäische Parlament und die EU-Regierungen haben sich grundsätzlich auf neue Standards für die Lebensmittelkennzeichnung geeinigt (Verordnung 1169/2011): Die Etiketten sollen gut lesbar sein, die Schriftgröße der Deklarierung wird vorgeschrieben, die Verbraucher müssen in Zukunft ausreichend informiert werden.
Hersteller müssen auch auf potenziell gefährliche Inhaltsstoffe wie Nanopartikel oder Allergene hinweisen. Auch die Einführung der sogenannten Nährwertkennzeichnung auf den Verpackungen ist nun verpflichtend.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Die Etikettierungselemente Verkehrsbezeichnung, Inhaltsmenge, Haltbarkeit (Verweis möglich) und Alkoholgehalt müssen sich im selben Sichtfeld befinden. Als Sichtfeld zählt eine Seite der Verpackung oder ca. ein Drittel des Umfanges einer runden Verpackung. Die Bodenfläche soll nicht zur Etikettierung verwendet werden.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Für lose Produkte (auch solche, die im Betrieb verpackt und „nur“ vor Ort verkauft werden) reichen in der Regel Verkehrsbezeichnung und Zutatenliste (Achtung: bei Ausnahmen). Diese können auf dem Etikett oder auf einem Hinweisschild in der Nähe der Produkte angebracht sein. Im Bereich Bäckerei, Konditorei, Eisdiele oder Gastronomieerzeugnisse genügt bisher eine Sammeletikette („cartello unico“). Idealere Lösungen für Produzent und Konsument stellen sicherlich Sammellisten in Katalogform dar, welche für den Konsument leicht zugänglich sind.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Zutaten oder Zusätze, die im Endprodukt keine technische Wirkung mehr haben, können weggelassen werden. Das können z.B. Ascorbinsäure vom Mehl im Brot, Sorbinsäure von Margarine in der Konditoreiware, Enzyme von Backmehlmischungen im Brot, Trennmittel für Teige und Rauch für geräucherte Ware. In der Regel weiß der Hersteller oder Lieferant, ob es sich um ein technisches Hilfsmittel handelt oder nicht.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Das wichtigste Etikettierungselement ist die korrekte Verkehrsbezeichnung, welche sich von Handelsmarken und Phantasienamen klar unterscheidet. Hierbei müssen einschlägige Vorschriften oder verkehrsübliche Bezeichnungen von Produkten unbedingt berücksichtigt werden. Unrichtige Verkehrsbezeichnungen können als Verbrauchertäuschung interpretiert werden.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Die Zutaten immer in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung auflisten. (Ausnahme: Wasser und andere flüchtige Zutaten bzw. deren Anteile beziehen sich auf das fertige Produkt – z.B. Brot und Backware).
Besondere Vorsicht gilt bei Produkten die aufgrund der Reifung oder des Verarbeitungsprozesses viel an Wasser verlieren. Rohwürste („insaccato crudo“) verlangen die Angabe von verwendeten Fleischanteilen in 100 g. („in 100 g di prodotto finito è stato utilizzato XX g di XY“).
Zutaten, die in der Verkehrsbezeichnung, auf dem Etikett oder der Verpackung (zählt zum Etikett) hervorgehoben werden („pane al farro“) und so verkaufsentscheidend wirken, müssen in Gewichtsprozent angegeben werden (QUID- Regelung).
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Für Produkte, die nicht an den Endverbraucher gehen, reichen Verkehrbezeichnung, Menge, Lottonummer und Name oder Firma oder eingetragenes Warenzeichen mit dem Sitz des Herstellers, Verpackers oder eines in der EU niedergelassenen Verkäufers. Diese Angaben müssen nicht in italienisch erfolgen und können auf der Verpackung, Umhüllung, auf einer Etikette oder in den Handelsdokumenten aufscheinen.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Hersteller müssten angeben, wo Pflanzen angebaut oder Tiere gezüchtet wurden. Angaben zum Herkunftsland sind für bestimmte Lebensmittel wie Rindfleisch, Honig, frisches Obst und Gemüse sowie Olivenöl verpflichtend.
Für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gelten: wo wurde das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet, aber auch die Schlachtung ohne Betäubung in Übereinstimmung mit bestimmten religiösen Traditionen soll auf den Etiketten stehen.
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Es muss eine Nährwertinformationen wie Energie, Gesamtfette, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz sowie das Einfrierdatum von unverarbeitetem Fleisch, Geflügel und Fisch aufscheinen.
Heinz Neuhauser
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