10/05/2022
Staatliche „Covid“ Beihilfen: Eigenerklärung bis 30. Juni
Die Ersatzerklärung kann bis zum 30. Juni 2022 ausschließlich auf telematischem Wege vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem beauftragten Intermediär übermittelt werden. Die Erklärung kann im persönlichen Bereich der Agentur der Einnahmen oder über die telematischen Kanäle der Agentur der Einnahmen hinterlegt werden.
Die Erklärung muss von allen Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden, die Beihilfen der sogenannten „Ombrello“-Regelung (Artikel 1, comma 13 bis 15 des DL "Sostegni" n. 41/2021) erhalten haben, um zu bescheinigen, dass der Gesamtbetrag der erhaltenen staatlichen Beihilfen die vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigt.
Wurde die Eigenerklärung bereits bei der Einreichung eines Antrags für einen Beitrag abgegeben, ist die Einreichung der neuen "allgemeinen" Ersatzerklärung nicht zwingend erforderlich, es sei denn, der Begünstigte hat in der Folge weitere im Artikel 1 des Gesetzesdekretes "Sostegni" aufgeführte Beihilfen erhalten. In diesem Fall sind in der neuen Eigenerklärung sowohl die bereits zuvor angegebenen Beihilfen als auch die neu erhaltenen Beihilfen anzugeben.
Die Erklärung muss auf jeden Fall eingereicht werden, wenn:
- der Begünstigte, die für IMU-Zwecke gewährten Beihilfen in Anspruch genommen hat, ohne in der vorherigen Ersatzmeldung das Feld C ausgefüllt zu haben;
- der Begünstigte die fälligen Höchstbeträge überschritten hat und die über die Höchstbeträge hinausgehende Beihilfe zurückzahlen muss;
- der Begünstigte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dieselbe Maßnahme zum Teil in Abschnitt 3.12 "zuzuteilen", wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind, und zum Teil in Abschnitt 3.1, wenn der festgelegte Höchstbetrag verbleibt.