07/09/2023

"OIC 34", Neuerungen bei der Ermittlung der Erträge

Mit der Neufestlegung des Grundsatzes für ordnungsgemäße Buchführung Nr. 34 (OIC 34) wurden mehrere Änderungen in Bezug auf die Art und Weise der Ermittlung der Einnahmen und Erträge eingeführt. Der neue Grundsatz für ordnungsgemäße Buchführung gilt ab dem Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das am 1. Januar 2024 beginnt und betrifft alle Transaktionen, die die Erfassung von Erträgen aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen beinhalten, unabhängig von ihrer Klassifizierung in der Gewinn- und Verlustrechnung (Posten A1 - Erträge aus Verkäufen und Dienstleistungen oder Posten A5 - Sonstige Erträge).

Die wichtigste Änderung betrifft die Einführung von Buchführungstechniken, die darauf abzielen, so genannte "elementare Rechnungslegungseinheiten" zu identifizieren und zu bewerten. Ein einziger Kaufvertrag kann nämlich verschiedene Dienstleistungen umfassen, die unterschiedliche Buchführungsmethoden erfordern. Im Falle des Verkaufs eines Computers, mit kostenlosem Service/Assistenz für zwei Jahre (die sich von der gesetzlich vorgeschriebenen Assistenzzeit unterscheidet) verlangt das OIC 34, dass die Erträge aus dem Verkauf des Computers getrennt von der kostenlosen Assistenzleistung verbucht werden, deren Wert ermittelt werden muss.

Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem unterschiedlichen Zeitpunkt des Übergangs von Chancen und Risiken: Beim reinen Verkauf des Computers ist dieser Übergang zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gegeben, was eine sofortige Erfassung der Erträge in der Buchhaltung erforderlich macht, während die Assistenz über einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt werden muss und daher die entsprechenden Einnahmen über zwei Geschäftsjahre mit Abgrenzungen verbucht werden müssen.

Für Unternehmen, die einen verkürzten Jahresabschluss erstellen, und für Kleinstunternehmen (Microimprese) ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Bei nicht besonders komplexen Verträgen, bei denen die Trennung der einzelnen Rechnungslegungseinheiten zu unwesentlichen Auswirkungen führen würde, kann das Unternehmen auf die Vertragsanalyse zur Bestimmung der getrennt zu bilanzierenden Rechnungslegungseinheiten verzichten.

Eine weitere Änderung im OIC 34 stellt klar, zu welchem Zeitpunkt die Erbringung einer Dienstleistung in der Buchhaltung erfasst werden muss: nach Abschluss der erbrachten Dienstleistung oder im Verhältnis des Leistungsfortschritts. Der neue Grundsatz für ordnungsgemäße Buchführung definiert die Bedingungen für die Erfassung einer Dienstleistung auf Basis ihres Leistungsfortschritts:
  • Die Vereinbarung zwischen den Parteien muss vorsehen, dass die Einnahmen des Verkäufers Stück für Stück auf Basis der von ihm erbrachten Dienstleistungen abgerechnet werden;
  • die Höhe der Erträge muss verlässlich bestimmt werden können.
Auch bei laufenden Arbeiten (lavori in corso su ordinazione) schreibt das OIC 34 vor, dass derartige Erträge auf Basis des effektiven Leistungsfortschritts zu erfassen sind, wenn der Verkäufer seine Einnahmen Stück für Stück auf Basis seiner bereits erbrachten Leistung erhält und die Höhe der Erträge verlässlich bestimmt werden kann.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
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