13/02/2024

"Restaurantbonus 2022": Klicktag ab dem 1. März

Der "Restaurantbonus" sieht einen nicht rückzahlbaren Beitrag vor, der die Gastronomie unterstützen soll. Die Förderung richtet sich an Restaurants, Konditoreien und Eisdielen. Rückerstattet werden bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung der Anträge innerhalb eines Limits von 30.000 Euro getätigt wurden. Der Antrag kann ab 10:00 Uhr am 1. März 2024 bis 10:00 Uhr am 30. April 2024 über die von der Verwaltungsstelle www.invitalia.it bereitgestellte Plattform eingereicht werden. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der chronologischen Reihenfolge der Antragstellung innerhalb von 90 Tagen nach dem Enddatum gewährt.

Unternehmen, die von den Vergünstigungen profitieren können, sind:

  • Unternehmen mit ATECO-Code 56.10.11: Sie müssen ordnungsgemäß gegründet und als aktiv im Handelsregister seit mindestens 10 Jahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Ministerialverordnung eingetragen sein oder haben in den zwölf Monaten vor dem Datum derselben Ministerialverordnung zertifizierte DOP, IGP, SQNPI, SQNZ und biologische Produkte für mindestens 25% der gesamten im gleichen Zeitraum gekauften Lebensmittelprodukte erworben;


  • Unternehmen mit ATECO-Code 56.10.30 und ATECO-Code 10.71.20: Sie müssen ordnungsgemäß gegründet und als aktiv im Handelsregister seit mindestens 10 Jahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Ministerialverordnung eingetragen sein oder haben in den zwölf Monaten vor dem Datum derselben Ministerialverordnung zertifizierte DOP, IGP, SQNPI, SQNZ und biologische Produkte für mindestens 5% der gesamten im gleichen Zeitraum gekauften Lebensmittelprodukte erworben;


  • Unternehmen, die sich in voller und freier Ausübung ihrer Rechte befinden, sich nicht in einem Zustand der freiwilligen oder gerichtlichen Liquidation oder in Schwierigkeiten sind, einen regulären DURC besitzen.

Förderfähig sind Investitionen in professionelle Maschinen (neu) und Betriebsmittel des Unternehmens. Darüber hinaus müssen die erworbenen Betriebsmittel mindestens 3 Jahre nach dem Datum der Gewährung des Beitrags in der Bilanz des Unternehmens gehalten werden. Die Zahlungen müssen ausschließlich über dedizierte Kontokorrentkonten erfolgen, die auf das Unternehmen lautend sind, und mit Methoden, die die vollständige Nachverfolgbarkeit der Zahlung ermöglichen.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

13/06/2025

IRAP-Reduzierung: Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung

Wie bereits berichtet, können Unternehmen in Südtirol, die territoriale Kollektivverträge oder Betriebsabkommen anwenden und dabei zusätzliche wirtschaftliche Leistungen für ihre Mitarbeitenden vorsehen, ab 2025 von einem reduzierten IRAP-Steuersatz ...
 
 

16/04/2025

Mitteilungen von tourismusbezogenen Transaktionen

Abweichend von der Höchstgrenze für die Verwendung von Bargeld können Einzelhändler und Reisebüros Einkäufe ausländischer Touristen, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, bis zu einem Betrag von Euro 15.000 in bar abrechnen.

Diese ...
 
 

15/04/2025

Fristverlängerung Versicherung für Katastrophenereignisse

Die Verlängerung der Verpflichtung zur Deckung von Katastrophenrisiken ist nach der Größe des Unternehmens differenziert vorgesehen:

01.10.2025 für mittelgroße Unternehmen;
31.12.2025 für Mikro- und klein Unternehmen.
Für ...
 
 

14/04/2025

Meldung PEC für Verwalter von Gesellschaften

Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die Verpflichtung zur Übermittlung der zertifizierten elektronischen Post (PEC) auch für Verwalter von Gesellschaften eingeführt. Das MIMIT hat in Bezug auf die neu eingeführte Anforderung klargestellt:
 
 
Kontaktiere uns