13/02/2024

"Restaurantbonus 2022": Klicktag ab dem 1. März

Der "Restaurantbonus" sieht einen nicht rückzahlbaren Beitrag vor, der die Gastronomie unterstützen soll. Die Förderung richtet sich an Restaurants, Konditoreien und Eisdielen. Rückerstattet werden bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung der Anträge innerhalb eines Limits von 30.000 Euro getätigt wurden. Der Antrag kann ab 10:00 Uhr am 1. März 2024 bis 10:00 Uhr am 30. April 2024 über die von der Verwaltungsstelle www.invitalia.it bereitgestellte Plattform eingereicht werden. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der chronologischen Reihenfolge der Antragstellung innerhalb von 90 Tagen nach dem Enddatum gewährt.

Unternehmen, die von den Vergünstigungen profitieren können, sind:

  • Unternehmen mit ATECO-Code 56.10.11: Sie müssen ordnungsgemäß gegründet und als aktiv im Handelsregister seit mindestens 10 Jahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Ministerialverordnung eingetragen sein oder haben in den zwölf Monaten vor dem Datum derselben Ministerialverordnung zertifizierte DOP, IGP, SQNPI, SQNZ und biologische Produkte für mindestens 25% der gesamten im gleichen Zeitraum gekauften Lebensmittelprodukte erworben;


  • Unternehmen mit ATECO-Code 56.10.30 und ATECO-Code 10.71.20: Sie müssen ordnungsgemäß gegründet und als aktiv im Handelsregister seit mindestens 10 Jahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Ministerialverordnung eingetragen sein oder haben in den zwölf Monaten vor dem Datum derselben Ministerialverordnung zertifizierte DOP, IGP, SQNPI, SQNZ und biologische Produkte für mindestens 5% der gesamten im gleichen Zeitraum gekauften Lebensmittelprodukte erworben;


  • Unternehmen, die sich in voller und freier Ausübung ihrer Rechte befinden, sich nicht in einem Zustand der freiwilligen oder gerichtlichen Liquidation oder in Schwierigkeiten sind, einen regulären DURC besitzen.

Förderfähig sind Investitionen in professionelle Maschinen (neu) und Betriebsmittel des Unternehmens. Darüber hinaus müssen die erworbenen Betriebsmittel mindestens 3 Jahre nach dem Datum der Gewährung des Beitrags in der Bilanz des Unternehmens gehalten werden. Die Zahlungen müssen ausschließlich über dedizierte Kontokorrentkonten erfolgen, die auf das Unternehmen lautend sind, und mit Methoden, die die vollständige Nachverfolgbarkeit der Zahlung ermöglichen.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

07/02/2025

Pauschalsystem (regime forfettario), Voraussetzungen überprüfen

Mit Beginn des Jahres und nach den kürzlich eingeführten Neuerungen ist es ratsam die Voraussetzungen zu überprüfen, welche es ermöglichen das Pauschalsystem, auch im Steuerjahr 2024, beizubehalten oder erstmals darauf zuzugreifen.
 
 

05/02/2025

Steuerfälligkeiten im Februar

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform oder mittels Homebanking einreichen, sofern ...
 
 

29/01/2025

Gesetzlicher Zinssatz ab 2025 auf 2% festgelegt

Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Zinssatz von derzeit 2,5% (aktuell) auf 2% gesenkt. Die Änderung hat auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, insbesondere betrifft sie:
 
 

28/01/2025

Ateco, neue Klassifizierung 2025

Das Istat (Nationales Institut für Statistik) hat eine neue ATECO-Klassifikation 2025 ausgearbeitet, die mit 01.01.2025 in Kraft tritt und die derzeit gültige Version der ATECO-Klassifikation 2007 – Aktualisierung 2022 ersetzt. Die neue ...
 
 
 
Kontaktiere uns