13/03/2025

CU - Neuerungen

Für das Formular CU 2025 gelten drei verschiedene Fristen, welche sich auf der Grundlage der zu bescheinigenden Einkommensart unterscheiden. Bis zum 16. März (die Frist wird automatisch auf Montag, den 17. März verschoben) müssen die CU der Arbeitnehmer und Rentner vom Steuersubstitut übermittelt werden. Bis zum 31. März müssen die CU, beinhaltend Einkünfte aus selbständigen und freiberuflichen Tätigkeiten, übermittelt werden. Bis zum 31. Oktober (Frist für die Übermittlung des Vordrucks 770), ist es möglich jene CU zu übermitteln, welche nur steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte enthalten, welche nicht mit dem vorausgefüllten Vordruck angegeben werden können.

Die Vorverlegung der Fristen für die Übermittlung der CU, welche sich auf die gezahlten Beträge und Vergütungen beziehen, hängt von der Einführung des vorausgefüllten Vordruckes für Privatpersonen Inhaber einer MwSt. Position ab.

Die lange Frist bis Ende Oktober, welche an jene der Erklärung der Steuersubstitute gekoppelt ist, gilt nur noch für die Angaben zu den befreiten oder ausgeschlossenen Einkünften aus der vorausgefüllten Steuererklärung.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ab 2025 (CU-Steuerjahr 2024) die Verpflichtung zur Übermittlung der Einzelbescheinigungen für Vergütungen, die an Steuerpflichtige im Rahmen der Pauschalsystem oder “De-Minimis“ gezahlt werden, entfällt.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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