07/06/2022

Dekret „Aiuti“: Neuigkeiten

Seit dem 18. Mai 2022 ist das so genannte "Decreto Aiuti" in Kraft, dessen wichtigste Neuerungen im Folgenden aufgeführt sind.

Erhöhung der Steuerguthaben für Strom und Gas: Die Steuerguthaben, die den Unternehmen zum teilweisen Ausgleich der höheren Kosten für den Ankauf von Strom und Erdgas gewährt werden, werden erhöht. Die Neuerungen betreffen insbesondere:
  • Steuerguthaben für nicht stromintensive Unternehmen: Unternehmen, die einen Anstieg der durchschnittlichen Kosten pro kWh von 30% der Energie erlitten haben, erhalten für den Ankauf der im zweiten Trimester 2022 tatsächlich verbrauchten Energie, ein Steuerguthaben von 15%, anstelle der ursprünglich vorgesehenen 12%;
  • Steuergutschrift für nicht gasintensive Unternehmen: Unternehmen, die einen Anstieg der durchschnittlichen Kosten von Gas von 30% erlitten haben, erhalten für den Ankauf des im zweiten Trimester 2022 tatsächlich verbrauchten Gas, ein Steuerguthaben von 25%, anstelle der ursprünglich vorgesehenen 20%;
  • Steuerguthaben für gasintensive Unternehmen: Unternehmen mit einem durchschnittlichen Preisanstieg von 30% erhalten für ihre Ausgaben für den Ankauf von Gas, das im zweiten Trimester 2022 verbraucht wird, ein Steuerguthaben von 25%. Für diese Unternehmen gibt es außerdem ein Steuerguthaben von 10% für die Ausgaben im ersten Trimester 2022.

Steuerguthaben für Logistik-/Transportunternehmen
Einführung eines Steuerguthabens in Höhe von 28% zugunsten von Logistik-/Transportunternehmen, die Fahrzeuge der Klasse 5 oder höher, verwenden. Das Steuerguthaben in Höhe von 28% wird auf die Kosten für den Ankauf von Diesel im ersten Trimester 2022 (ohne Mehrwertsteuer) berechnet. Die Steuergutschrift kann nur zur Verrechnung im F24 verwendet werden, wird nicht besteuert und kann mit anderen Beiträgen für dieselben Kosten kumuliert werden, sofern die Kumulierung nicht zu einer Überschreitung der effektiv getätigten Ausgaben führt.

Verlängerung des 110% Superbonus für Einfamilienhäuser
Die Frist zur Bescheinigung der Fertigstellung von mindestens 30% der Gesamtmaßnahme für den 110% Superbonus für Einfamilienhäuser (und Ähnliche) wurde verlängert; der Steuerabsetzbetrag 110% für Einfamilienhäuser kann für die bis zum 31. Dezember 2022 getätigten Ausgaben in Anspruch genommen werden, sofern bis zum 30. September 2022 (anstelle vom 30. Juni) mindestens 30% der Gesamtmaßnahme der Arbeiten durchgeführt wurden. Der 30%ige Baufortschritt kann auch Arbeiten umfassen, die nicht unter den "Superbonus" hineinfallen.

Immaterielle Vermögenswerte 4.0 Steuerguthaben
Das Steuerguthaben für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte 4.0 (Anhang B, L. 232/2016), die im Jahr 2022 (oder bis zum 30. Juni 2023, wenn sie im Jahr 2022 angezahlt werden) getätigt werden, wird von 20% auf 50% erhöht.

Steuerguthaben für Ausbildung 4.0
Das Steuerguthaben für Weiterbildungskosten von Arbeitnehmern für den "Erwerb oder die Vertiefung von Kenntnissen in Technologien, die für die technologische und digitale Transformation von Unternehmen relevant sind", wird für kleine Unternehmen von 50% auf 70% und für mittlere Unternehmen von 40% auf 50% erhöht, wenn die Weiterbildungsmaßnahmen von Einrichtungen durchgeführt werden, die durch ein Dekret des „Ministero dello Sviluppo Economico“ ernannt werden und eine vorgeschriebene Zertifizierung ausstellen. Für Ausbildungen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, wird das Steuerguthaben zu einem verringerten Satz gewährt, der für kleine Unternehmen 40% und für mittlere Unternehmen 35% beträgt.

Bonus 200 Euro – „una tantum“
Für Rentner und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von weniger als 35.000 Euro, Arbeitslose, Personen mit Anspruch auf das Grundeinkommen, Saisonarbeiter und Hausangestellte wurde ein einmaliger Bonus von 200 Euro eingeführt. Diese Zulage ist auch für Selbstständige und Freiberufler bestimmt. Zu diesem Zweck wird ein Fonds in Höhe von 500 Mio. Euro eingerichtet. Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung der Beihilfe werden zu einem späteren Zeitpunkt genauer definiert.

Verlustbeiträge für kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Krise in der Ukraine geschädigt wurden
Für kleine und mittlere Unternehmen, die in den letzten zwei Jahren Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen, sowie Lieferung von Rohstoffen und Halbfertigprodukten mit der Ukraine, der Russischen Föderation und Weißrussland getätigt haben, werden Zuschüsse vorgesehen. Voraussetzung für den Erhalt dieser Zuschüsse ist, dass mindestens 20% des Gesamtumsatzes des Unternehmens aus Verkäufen bzw. Dienstleistungen mit diesen Ländern stammen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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