23/04/2024
Einsicht in E-Rechnungen ohne ausdrückliche Zustimmung
Mit dieser Maßnahme können Inhaber von einer Mehrwertsteuernummern und natürliche Personen nun einfacher auf den Service zur Beratung und zum Abruf elektronischer Rechnungen und ihrer digitalen Duplikate zugreifen, ohne einen Servicevertrag unterzeichnen zu müssen. Die elektronischen Rechnungen sind bis zum 31. Dezember des zweiten darauffolgenden Jahres, bezogen auf das Jahr des Empfangs durch das Austauschsystem, verfügbar.
Auch Endverbrauchern stehen, wie bereits für Inhaber von Mehrwertsteuernummer, die "Rechnungsdaten" (d. h. eine Zusammenfassung der steuerlich relevanten Daten der Rechnung, mit Ausnahme derer, die sich auf die Art, Qualität und Menge der Waren/Dienstleistungen beziehen) bis zum 31. Dezember, des achten auf das Jahr der Einreichung der entsprechenden Erklärung folgenden Jahres, zur Verfügung.
Es ist außerdem vorgesehen, dass:
- Auch Personen ohne Mehrwertsteuernummer (Wohnungseigentümergemeinschaften / Organisationen / Verbände mit nur einer Steuernummer) eine Identifikationsnummer für den Empfang ihrer elektronischen Rechnungen registrieren können;
- In Rechnungen, bei denen der Käufer / Auftraggeber ein Kleinsteuerzahler / Pauschalierer / Landwirt im Sonder-MwSt-System ist, ist es nicht mehr möglich, die elektronische Rechnung mit "0000000" als Empfängercode auszustellen. Diese Personen müssen eine Empfängercode (oder PEC) für den Empfang elektronischer Rechnungen bereithalten.