28/11/2024

Elektrogeräte: wichtige Neuigkeiten für den Handel und die Entsorgung

Seit Kurzem sind neue Vorschriften zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE) in Kraft (Art. 14-bis - Gesetzes Nr. 166 vom 14. November 2024). Sie gelten nicht nur für Vertreiber, sondern auch für die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die von Installateuren und Betreibern von Elektro- und Elektronikgeräte-Servicestellen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit durchgeführt wird. Der Experte des Bereichs Arbeitssicherheit, Hygiene und Umwelt fasst folgend alle wichtigsten Erstinformationen zusammen.


Verpflichtung zur Eintragung in das Umweltfachregister abgeschafft, Eintragung bei der CDC RAEE eingeführt

Die größte Neuerung ist die Abschaffung der Verpflichtung zur Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe der Kategorie 3bis für die Vertreiber und die von ihnen mit der Entsorgung beauftragten Dritten. Achtung, denn diese Verpflichtung wird durch die Eintragung der Orte ersetzt, an denen eine Vorsammlungslagerung stattfindet. Sie sind bei der Koordinierungsstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (CDC RAEE) anzumelden.


Die neue Dokumentation
Die eingeführten Neuerungen betreffen auch die Dokumentation, die von den Vertreibern und den von ihnen beauftragten Personen für den Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verwendet werden muss. Sie besteht aus einem Transportdokument, der
  • den Ort der Herstellung,
  • die Art des Materials und
  • den Bestimmungsort bescheinigt.
Der Faksimile des Transportdokuments kann im Downloadbereich dieser News heruntergeladen werden und ist dann im Onlineportal des CDC RAEE hochzuladen. 


Die Rücknahmepflicht
Die Vertreiber sind verpflichtet:
  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte beim Kauf von Neugeräten kostenlos zurücknehmen (One-for-one„-System) und
  • kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte ohne Kaufverpflichtung zurücknehmen (One-for-zero“-System - Verkaufsfläche von Elektro- und Elektronikgeräten größer als 400 m²).
Vertreiber mit Online-Verkauf müssen ebenfalls, diese Verpflichtungen erfüllen, indem sie die Verbraucher eindeutig informieren.

Wer Teleshopping und den Verkauf von Elektronikgeräten betreibt, ist ebenso verpflichtet, die Verbraucher in klarer und unmittelbar wahrnehmbarer Weise über die Unentgeltlichkeit der Rücknahme zu informieren. Dies kann mittels Schilder in den Geschäftsräumen in leicht lesbarer Schrift oder durch besondere Hinweise auf der Website erfolgen.


Die Vorab-Sammelstellen
Die vorläufige Lagerung (Vorab-Sammelstellen) vor der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten umfasst auch die Lagerung, wo die Vertreiber, für die in ihren Verkaufsstellen oder an anderen Orten gesammelten Abfälle hinterlegen. Die Vorab-Sammelstellen sind in der Koordinierungsstelle RAEE (CdC) über das zur Verfügung gestellte Onlineportal mitzuteilen, damit diese zu den zugelassenen Sammelstellen transportiert werden können.
Die Lagerung vor der Sammlung hat an einem geeigneten, für Dritte nicht zugänglichen und befestigten Ort zu erfolgen, an dem die Elektro- und Elektronik-Altgeräte durch geeignete Abdecksysteme vor Regenwasser und Windeinwirkung geschützt sind.

Der Transport zu den Sammelstellen oder Behandlungsanlagen hat alle drei Monate oder bei Erreichen von 3.500 kg Abfall zu erfolgen. Für die Lagerung und den Transport ist keine Eintragung in das nationale Register der Umweltfachbetriebe erforderlich.

Für die direkt bei der Koordinierungsstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte als Sammelstelle registrierten Vorab-Sammelstellen ist die Meldung von Daten für die direkt von den kollektiven Systemen der Elektro- und Elektronikgerätehersteller verwalteten Mengen nicht mehr verpflichtend. Für alle anderen Vorab-Sammelstellen hingegen, ist die Meldung von Daten erforderlich. Die Koordinierungsstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte wird den Verpflichteten eine spezielle Funktionalität ihres Serviceportals zur Verfügung stellen.


Weitere Informationen
Die Vertreiber oder die von ihnen beauftragten Personen, die die Rücknahme gemäß Artikel 14bis Absätze 1 und 2 durchführen, unterliegen nicht der Verpflichtung, ein chronologisches Abfallregister der Be- und Entladungen (Carico e Scarico) zu führen.

Die kollektiven Systeme müssen Kampagnen zur Information der Bürger über die Bedeutung der getrennten Sammlung und die Vorteile des Recyclings von Elektro- und Elektronik-Altgeräten konzipieren und finanzieren, wofür sie mindestens 3 % ihrer jährlichen Einnahmen verwenden, und dem Umweltministerium unter Androhung von Verwaltungssanktionen einen Jahresbericht über die durchgeführten Programme vorlegen.

Wir unterstreichen, dass die Meldungen von neuen Geräten, welche direkt importiert werden (Jahresmeldung an Konsortium und Register AEE), nichts mit diesen neuen Bestimmungen zum Thema RAEE zu tun haben.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Heinz Neuhauser

Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 519
E-Mail:
 
 
 
 
 

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