10/04/2024
Ernennung des Kontrollorganes für GmbHs mit Bilanzgenehmigung
Die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kontrollorgans bei GmbHs muss bis zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 (d.h. im Jahr 2024) erfolgen. Die Verpflichtung besteht, wenn sich die Gesellschaft in einer der drei in Artikel 2477 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Situationen befindet:
- Verpflichtung der Erstellung eines Konzernabschlusses;
- die Kontrolle des Unternehmens, von Seiten einer Gesellschaft die zur Rechnungsprüfung verpflichtet ist;
- Überschreitung mindestens einer der folgenden Grenzen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjah-ren:
- Bilanzsumme: 4 Mio. Euro;
- Umsatzerlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen: 4 Mio. Euro;
- Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 20;
Zur Überprüfung der Größenordnung sind die Bilanzdaten der Jahre 2022 und 2023 heranzuziehen.
Eine Ernennung ist nicht mehr erforderlich, wenn in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine der oben genannten Grenzen überschritten wird.