11/02/2025

Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung

Zu den verschiedenen Maßnahmen über die Revision der so genannten „IRPEF/IRES-Reform“ weisen wir auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung hin. Diese Sonderbestimmung betrifft Rücklagen unter Steueraussetzung, welche im Jahresabschluss des laufenden Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2023 noch bestehen und im Abschluss 2024 noch vorhanden sind. Dies erfordert die Zahlung einer Ersatzsteuer für die Einkommensteuer und die regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten in Höhe von 10 %.

Die Ersatzsteuer wird in der Steuererklärung für den am 31. Dezember 2024 endenden Steuerzeitraum abgerechnet und in vier gleichen Jahresraten gezahlt, wobei die erste Rate innerhalb der Zahlungsfrist für den Saldo 2024 (Juni/Juli 2025) durchzuführen ist und die weiteren Raten sind bis zum Fälligkeitstermin für die Zahlung des Restbetrags der Steuern der nachfolgenden Steuerzeiträume fällig.

Die Bestimmung verweist dann auf einen besonderen Erlass des Wirtschafts- und Finanzministers, der innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten des betreffenden Artikels zu erlassen ist, um die Durchführungsmodalitäten festzulegen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
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