11/02/2025
Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung
Die Ersatzsteuer wird in der Steuererklärung für den am 31. Dezember 2024 endenden Steuerzeitraum abgerechnet und in vier gleichen Jahresraten gezahlt, wobei die erste Rate innerhalb der Zahlungsfrist für den Saldo 2024 (Juni/Juli 2025) durchzuführen ist und die weiteren Raten sind bis zum Fälligkeitstermin für die Zahlung des Restbetrags der Steuern der nachfolgenden Steuerzeiträume fällig.
Die Bestimmung verweist dann auf einen besonderen Erlass des Wirtschafts- und Finanzministers, der innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten des betreffenden Artikels zu erlassen ist, um die Durchführungsmodalitäten festzulegen.