23/06/2023
Fringe-Benefit: 3.000-Euro-Grenze für Arbeitnehmer mit Kindern
- vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer verkaufte Waren und erbrachten Dienstleistungen;
- die Bezahlung bzw. Erstattung von Seiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer von Haushaltsgebühren betreffend Wasserversorgung, Strom und Erdgas.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Eigenerklärung vorlegen, in der er bescheinigt, dass er für das Jahr 2023 Anspruch auf den Freibetrag von 3.000 Euro hat und in der er die Steuernummer der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder angibt. Wenn beide Elternteile Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern sind, kann der Schwellenwert von 3.000 Euro in vollem Umfang doppelt für beide Elternteile angewandt werden.