14/01/2022

Gelegentliche freiberufliche Dienstleistungen, Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung

Unternehmen/Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer Tätigkeit gelegentliche freiberufliche Mitarbeiter beschäftigten, werden verpflichtet das zuständige territoriale Arbeitsinspektorat vorab über diese Mitarbeit zu informieren (selbe Regelung ist bereits für abrufbare Mitarbeiter gültig).
Um dieser neuen Verpflichtung nachzukommen, muss eine Mitteilung an folgende PEC-Adresse des Arbeitsinspektorats der Provinz Bozen gesendet werden: Gelselbst.Lavautocc@pec.prov.bz.it; In dieser Mitteilung müssen die Daten des Auftraggebers und des gelegentlichen freiberuflichen Mitarbeiters, der Ort der Leistungserbringung, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, das Datum des Beginns und des voraussichtlichen Endes der Leistung, sowie die Höhe des vereinbarten Entgelts (falls bereits vereinbart) enthalten sein.
Für gelegentliche freiberufliche Mitarbeiten, die ab dem 21/12/2021 bestehen, muss die Mitteilung bis zum 18. Januar 2022 versendet werden. Man bleibt in Erwartung genauerer Angaben zu den Modalitäten dieser Anforderung.

 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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