08/08/2022

Gesetzesdekret "Hilfe und Energie": die Neuerungen

Die Umwandlung des Dekretes „Aiuti“ sieht folgende Neuigkeiten vor:
  • bezüglich Steuerguthaben für "nicht energie-intensive" und "nicht gas-intensive" Unternehmen gilt: diese Unternehmen können, falls sie in den ersten beiden Quartelen 2022 denselben Lieferanten wie im Quartal 2019 hatten, bei diesem eine Mitteilung anfordern, in welcher die Berechnung der Kostenerhöhung der Energiekomponente und die Höhe des für das zweite Quartal 2022 zustehenden Abzuges angegeben ist;
  • Banken oder Unternehmen, die einer Bankengruppe angehören, haben die Möglichkeit das Steuerguthaben aus Bauvorhaben an ihre Kontoinhaber zu übertragen; Voraussetzung dafür ist, dass es sich nicht um natürliche Personen handelt, die nichts mit der Ausübung einer unternehmerischen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zu tun haben.
  • Der Schwellenwert für den Aufschub der Steuerzahlkarten innerhalb dem es nicht erforderlich ist, die vorübergehend, wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachzuweisen, wurde auf 120.000 Euro ausgedehnt.
  • Die Aufrechnung von in der Steuerliste eingetragenen Beträge mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber öffentlichen Verwaltungen wurde auf freiberufliche Dienstleistungen ausgedehnt.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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