02/11/2022

Guthaben “Energie": Anfrage Berechnung an Lieferanten immer gerechtfertigt

Um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gutschrift zu überprüfen, können Unternehmen ihren Energielieferanten mit der Berechnung des ihm zustehenden Steuerguthabens beauftragen, sofern das Unternehmen von demselben Anbieter mit Strom oder Erdgas beliefert wird, von dem es auch im Jahr 2019 beliefert wurde. Es ist vorgesehen, dass der Energielieferant innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für welchen die Steuergutschrift gewährt wird, auf den Antrag antwortet.

Die Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) hat klargestellt, dass der Energielieferant auch dann zur Übermittlung der genannten Mitteilung verpflichtet ist, wenn der Antrag der Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt als der angegebenen 60-Tage-Frist eingeht, da die Verordnung keine Fälligkeit vorsieht, innerhalb derer das betroffene Unternehmen berechtigt ist, diese Informationen von seinem Energielieferanten anzufordern.

Es gilt zu beachten, dass soggenannte "nicht energieintensive" Unternehmen nur in den Genuss der Steuergutschrift für Strom kommen, wenn sie mit Stromzählern mit einer verfügbaren Leistung von mindestens 16,5 kW für die im zweiten und dritten Quartal getätigten Ausgaben ausgestattet ist. Für die Monate Oktober und November 2022 wurde die Anforderung auf 4,5 kW gesenkt.
 
 
 
 
 
 
 
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