10/01/2025

Haushaltsgesetz 2025: Einkommenssteuer Irpef und Absetzbeträge

Das Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz Nr. 207/24), das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, bestätigt unter anderem die durch die Steuerreform vorgesehenen und bereits 2024 in Kraft getretenen Änderungen an der Struktur der IRPEF und führt im TUIR eine Beschränkung der Nutzung von Abzügen für Personen mit einem Einkommen von über 75.000 Euro ein. Weitere Änderungen sind bei den Abzügen für zulasten lebenden Familienangehörige und für Ausbildungsspesen sowie beim Betrieblichen Welfare und den Produkitivitätsprämien vorgesehen.

Es folgen die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, die folgende Bereiche betreffen:

NEUHEITEN EINKOMMENSSTEUER IRPEF UND EINKÜNFTE AUS LOHNABHÄNGIGER BESCHÄFTIGUNG

Für das Steuerjahr 2025 werden die Änderungen an der Struktur der Einkommenssteuer IRPEF, welche bereits im Steuerjahr 2024 gültig waren, bestätigt, und zwar:
  • die zweite Stufe mit einem Steuersatz von 25% wird eliminiert, sodass es nur mehr 3 Steuersätze gibt.
Ab 2022 und 2023 Für 2024 und 2025
Bis zu 15.000 23% Bis zu 28.000 23%
Über 15.000 bis zu 28.000 25%
Über 28.000 bis zu 50.000 35% Über 28.000 bis zu 50.000 35%
Über 50.000 43% Über 50.000 43%
       

 

  • Änderung bei den Steuerabsetzbeträge, für Einkünfte aus lohnabhängiger Beschäftigung;
  • Änderung der Zusatzbehandlung für Einkünfte aus lohnabhängiger Beschäftigung und einiger gleichgestellter Einkünfte;
Es wird ein neuer Mechanismus zur Reduzierung der Steuerlast für Arbeitnehmer vorgesehen. Anstatt der Verminderung der Sozialabgaben zulasten des Arbeitnehmers wird für Lohneinkünfte bis zu 20.000 Euro eine Zulage anerkannt und für Lohneinkünfte zwischen 20.000 Euro und 40.000 Euro wird ein Steuerabsetzbetrag vorgesehen.


KÜRZUNG BEI ABSETZBETRÄGE

Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wird der Artikel 16-ter im TUIR eingeführt, welcher für Personen mit einem Einkommen von über 75.000 Euro Kürzungen der Steuerabsetzbeträge vorsieht. Diese werden mit Bezug auf die Einkommenshöhe und auf die Zusammensetzung der Familie degressiv gestaffelt. Das Referenzeinkommen ist das Einkommen für das Steuerjahr minus das Einkommen aus der Hauptwohnung und zugehöriges Zubehör.

Von der Kürzung ausgeschlossen sind u.a. medizinische Ausgaben und Investitionen in innovative Start-ups und innovative KMU. Für die Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten und anderen Fällen, bei denen sich die Absetzbarkeit über mehrere Jahre erstreckt, wird festgelegt, dass die Raten für jedes einzelne Jahr zu berücksichtigen sind. Von der Kürzung ausgeschlossen sind zudem auch die Zinsen aus Hypothekardarlehen für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden, die Raten der Wiedergewinnungsarbeiten, welche bis zum 31. Dezember 2024 bezahlt worden sind und die Prämien für Lebens- und Unfallsversicherungen, die auf der Grundlage eines Vertrags, welcher bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurde, bezahlt werden.
Für die Berechnung des maximalen Spesenplafonds werden als Deckelung Fixbeträge vorgesehen, die mit einem Familienkoeffizienten (zu Lasten lebende Kinder) zu multiplizieren sind.

Gesamteinkommen Zu Lasten lebende Kinder Spesenplafond (Euro)
Von 75.000 bis zu 100.000 0 14.000 x 0,50   7.000
1 14.000 x 0,70   9.800
2 14.000 x 0,85 11.900
3 oder mehr 14.000 x 1,00 14.000
Über 100.000 0   8.000 x 0,50   4.000
1   8.000 x 0,70   5.600
2   8.000 x 0,85   6.800
3 oder mehr   8.000 x 1,00   8.000



STEUERABSETZBETRÄGE ZULASTEN LEBENDEN FAMILIENANGEHÖRIGE UND AUSBILDUNGSSPESEN

Die Neuigkeiten betreffen:
  • Streichung der IRPEF Absetzbeträge für zu Lasten lebender Kinder, welche älter als 30 Jahre alt sind (Ausnahme: Kinder mit Beeinträchtigung);
  • Erhöhung der Grenz der absetzbaren Ausbildungsspesen von 800 Euro auf 1.000 Euro;


BETRIEBLICHES WELFARE UND PRODUKITIVITÄTSPRÄMIE

Änderung der Freigrenze für Lohnnebenleistungen sog. Fringe Benefits für die Steuerjahre 2025, 2026 und 2027:
  • 1.000 Euro für alle lohnabhängige Beschäftigte;
  • 2.000 Euro für lohnabhängige Beschäftigte mit zulasten lebenden Kindern;
In der oben genannten Grenze enthalten sind auch die vom Arbeitgeber ausgezahlten oder erstatteten Beträge zur Zahlung von:
  • Haushaltskosten wie z.B. Gas, Strom, Wasser;
  • Miete der Erstwohnung oder Hypothekarzinsen auf die Hauptwohnung;
Die IRPEF-Ersatzsteuer auf die Produktivitätsprämien wird für die Jahre 2025, 2026 und 2027 von 10% auf 5 % reduziert.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
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