03/11/2023

IRPEF-Vorauszahlung in Ratenzahlungen möglich

Das Dekret „collegato fiscale alla manovra 2024“ sieht die Verschiebung der Frist für die zweite Rate der IRPEF-Vorauszahlung, für sogenannte "kleine Mehrwertsteuernummern", vor. Dies betrifft nur das Steuerjahr 2023, natürliche Personen mit einer MwSt. Nummer mit Erträgen/Einkünfte von weniger als Euro 170.000 im vorangegangenen Steuerzeitraum. Die zweite Rate der Vorauszahlung, auf der Grundlage der Steuererklärung ohne Sozialversicherungsbeiträge und INAIL-Versicherungsprämien, ist bis zum 16. Januar des Folgejahres zu entrichten oder in fünf gleichen monatlichen Raten, beginnend mit dem Monat Januar und fällig am 16. eines jeden Monats, zuzüglich Zinsen, zu begleichen.

Laut dieser Bestimmung sind folgende Subjekte ausgeschlossen:
  • natürliche Personen, die nicht im Besitz einer MwSt. Nummer sind (dazu gehören auch Gesellschafter von "transparenten" Gesellschaften und Vereinigungen im Sinne der Artikel 5, 115 und 116 des TUIR, sofern sie nicht im Besitz einer eigenen MwSt. Nummer sind);
  • andere Subjekte (z.B. Kapital- und Personengesellschaften, sowie gewerbliche und nichtgewerbliche Einrichtungen);
  • natürliche Personen, welche im Besitz einer MwSt. Nummer sind, aber im Jahr 2022 Erträge oder Einkünfte von mehr als Euro 170.000 erklären.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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