08/04/2024
Jahresabschlüsse 2023, Fristen für die Genehmigung
Die Jahresabschlüsse werden von den Verwaltern einer Gesellschaft erstellt und müssen von diesen, mindestens 30 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung für die Genehmigung des Jahresabschlusses, dem Aufsichtsrat übermittelt werden. Die Jahresabschlüsse müssen den Gesellschaftern, zusammen mit den Berichten der Verwalter und der Aufsichtsräte, mindestens 15 Tage vor der Gesellschafterversammlung zur Einsicht bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss muss der ordentlichen Gesellschafterversammlung, innerhalb von 120 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres, zur Genehmigung vorgelegt werden, es sei denn, ein längerer Zeitraum (höchstens 180 Tage) ist durch besondere Erfordernisse gerechtfertigt. Schließlich muss der Jahresabschluss, innerhalb von 30 Tagen nach seiner Genehmigung, beim Handelsregister hinterlegt werden.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Fristen für das Verfahren zur Genehmigung der Jahresabschlüsse:
Tätigkeit | Frist | |
120 Tage | 180 Tage | |
Erstellung des Jahresabschlusses | 30/03/2024 | 29/05/2024 |
Erstellung des Lageberichtes | 30/03/2024 | 29/05/2024 |
Übermittlung des Jahresabschlusses an den Aufsichtsrat | 30/03/2024 | 29/05/2024 |
Hinterlegung des Jahresabschlusses am Gesellschaftssitz | 13/04/2024 | 13/06/2024 |
Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses | 20/04/2024 | 20/06/2024 |
Ordentliche Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses | 29/04/2024 | 28/06/2024 |
Eventuelle Registrierung des Beschlusses zur Dividendenausschüttung | 29/05/2024 | 28/07/2024 |
Hinderlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister (CCIAA) | 29/05/2024 |
28/07/2024 |
Um auf die verlängerte Frist von 180 Tagen zurückgreifen zu können, muss beispielsweise einer der konkreten Umstände vorliegen:
- das Vorhandensein von Beteiligungen (mit der Notwendigkeit, die Bilanzdaten der beteiligten Unter-nehmen zu kennen, um diese beurteilen bzw. bewerten zu können);
- das Vorhandensein von Betriebsstätten im Ausland mit getrennter Buchhaltung, welche bei Bilanzer-stellung zusammengeführt werden müssen, oder das Vorhandensein mehrerer Betriebssitze mit eigen-ständiger Buchführung;
- Unternehmensumstrukturierungen, die sich auf die Verwaltungs- und Buchhaltungsstruktur des Un-ternehmens auswirken;
- die Einreichung eines Antrags auf Nichtanwendbarkeit der „società di comodo“, welcher noch nicht bestätigt wurde.