08/04/2024

Jahresabschlüsse 2023, Fristen für die Genehmigung


Die Jahresabschlüsse werden von den Verwaltern einer Gesellschaft erstellt und müssen von diesen, mindestens 30 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung für die Genehmigung des Jahresabschlusses, dem Aufsichtsrat übermittelt werden. Die Jahresabschlüsse müssen den Gesellschaftern, zusammen mit den Berichten der Verwalter und der Aufsichtsräte, mindestens 15 Tage vor der Gesellschafterversammlung zur Einsicht bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss muss der ordentlichen Gesellschafterversammlung, innerhalb von 120 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres, zur Genehmigung vorgelegt werden, es sei denn, ein längerer Zeitraum (höchstens 180 Tage) ist durch besondere Erfordernisse gerechtfertigt. Schließlich muss der Jahresabschluss, innerhalb von 30 Tagen nach seiner Genehmigung, beim Handelsregister hinterlegt werden.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Fristen für das Verfahren zur Genehmigung der Jahresabschlüsse:

Tätigkeit Frist
  120 Tage 180 Tage
Erstellung des Jahresabschlusses 30/03/2024 29/05/2024
Erstellung des Lageberichtes 30/03/2024 29/05/2024
Übermittlung des Jahresabschlusses an den Aufsichtsrat 30/03/2024 29/05/2024
Hinterlegung des Jahresabschlusses am Gesellschaftssitz 13/04/2024 13/06/2024
Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses 20/04/2024  20/06/2024
Ordentliche Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses 29/04/2024  28/06/2024 
Eventuelle Registrierung des Beschlusses zur Dividendenausschüttung 29/05/2024  28/07/2024 
Hinderlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister (CCIAA) 29/05/2024
28/07/2024 

Um auf die verlängerte Frist von 180 Tagen zurückgreifen zu können, muss beispielsweise einer der konkreten Umstände vorliegen:
  • das Vorhandensein von Beteiligungen (mit der Notwendigkeit, die Bilanzdaten der beteiligten Unter-nehmen zu kennen, um diese beurteilen bzw. bewerten zu können);
  • das Vorhandensein von Betriebsstätten im Ausland mit getrennter Buchhaltung, welche bei Bilanzer-stellung zusammengeführt werden müssen, oder das Vorhandensein mehrerer Betriebssitze mit eigen-ständiger Buchführung;
  • Unternehmensumstrukturierungen, die sich auf die Verwaltungs- und Buchhaltungsstruktur des Un-ternehmens auswirken;
  • die Einreichung eines Antrags auf Nichtanwendbarkeit der „società di comodo“, welcher noch nicht bestätigt wurde.

 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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