20/04/2022
Meldung von tourismusbezogenen Transaktionen – Barzahlungen
Diese Ausnahmeregelung kann in Anspruch genommen werden von:
- Einzelhändlern und ähnlichen Unternehmen (Art. 22, DPR Nr. 633/72), die nicht zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet sind (z.B. Hotels, Restaurants usw.);
- Reise- und Tourismusagenturen gemäß Art. 74-ter des DPR Nr. 633/72, die touristische Pauschalangebote wie Reisen, Urlaube, "All-inclusive"-Rundreisen und damit verbundene Dienstleistungen organisieren;
- Einzelhändlern die Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen an Touristen mit Nicht-EU-/EU-/EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht in Italien wohnen.
Um die genannte Möglichkeit in Anspruch nehmen zu dürfen, müssen die betroffenen Unternehmen:
- eine Vorabmitteilung an die Agentur der Einnahmen senden (telematisch);
- vom Kunden eine Fotokopie seines Reisepasses und eine Eigenerklärung über seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz verlangen;
- am ersten Werktag nach dem Erhalt des Bargeldes die erhaltenen Beträge auf dem Bankkonto einzahlen und der Bank eine Fotokopie des Passes und der ausgestellten Rechnung/Quittung/Kassenbons vorlegen;
- eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen für alle erhaltenen Beträge mit einem Betrag von mehr als 1.000 Euro und bis zu 14.999,99 Euro senden. Die Mitteilung der tourismusbezogenen Transaktionen für das Jahr 2021 muss bis zum 11. April 2022 (Subjekte mit monatlicher Meldepflicht) bzw. bis zum 20. April 2022 (Subjekte mit trimestraler Meldepflicht) unter Verwendung des Modells "Comunicazione Polivalente" (Quader TU) übermittelt werden.