25/10/2024

Neuer 100-Euro-Bonus für Arbeitnehmer („Bonus Natale")

Durch das Gesetz Nr. 143/2024 wird das sogenannte “Decreto Omnibus” (Gesetzesdekret 113/2024) umgesetzt und für das Jahr 2024 eine einmalige Weihnachtszulage in Höhe von 100 Euro netto eingeführt. Diese Zulage, bekannt als “Bonus Natale”, wird Arbeitnehmern gewährt, die bestimmte Einkommens- und Familienkriterien erfüllen.

Voraussetzungen für den Bonus
Um den Bonus zu erhalten, müssen Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllen:
  • Einkommensgrenze: Das jährliche Gesamteinkommen 2024 darf 28.000 Euro nicht überschreiten.
  • Steuerliche Anforderungen: Die Bruttosteuer muss höher sein als die zustehenden Steuerfreibeträge.
  • Familienstand: Der Arbeitnehmer muss entweder einen Ehepartner zu Lasten und mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben oder, im Falle eines Alleinerziehenden, mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches vom Partner nicht anerkannt wurde.

Antragstellung
Der Bonus (im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses) wird zusammen mit dem 13. Monatsgehalt ausgezahlt, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer stellt einen entsprechenden Antrag. Dieser Antrag muss eine Ersatzerklärung enthalten, die die Erfüllung der Einkommens- und Familienkriterien bestätigt. Arbeitnehmer, die im Jahr 2024 mehrere Arbeitsverhältnisse hatten oder gleichzeitig mehrere Teilzeitstellen innehaben, müssen zusätzliche Informationen und Bescheinigungen vorlegen, um den korrekten Bonusbetrag zu berechnen.

Der Anspruch auf den 100-Euro-Bonus wird über die Steuererklärung (Unico/730 im Jahr 2025 für das Jahr 2024) korrigiert, wenn er nicht berechtigt ist. Das kann passieren, wenn die Einkommensgrenze überschritten wurde oder der Bonus zu hoch ausgezahlt wurde.

Falls der Anspruch besteht, kann der Bonus auch erst über die Steuererklärung ausbezahlt werden, wenn die Ersatzerklärung nicht an den Arbeitgeber übermittelt wurde, weil es Zweifel am Anspruch gab.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Lydia Salamon

Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht
Arbeitsrechtberaterin und Bereichsleiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 320
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

16/09/2026

Neue INPS-Regelung zur Krankmeldung: Erneute Anerkennung auch des Vortages

Mit dem Rundschreiben Nr. 92/2026 hat die INPS in Abstimmung mit dem Arbeitsministerium seine bisherige Auslegung geändert.

Ab dem 4. September 2026 wird im Krankheitsfall auch der Tag unmittelbar vor der Ausstellung ...
 
 

14/09/2026

Neuer gesetzlicher Feiertag: 4. Oktober

Mit dem Gesetz Nr. 151/2025 wurde der 4. Oktober (Tag des Heiligen Franz von Assisi, Schutzpatron Italiens) wieder als nationaler Feiertag eingeführt.

Dies bedeutet, dass der 4. Oktober ...
 
 

27/03/2024

Neue Lohntabellen für Handel & Dienstleister ab April

Im Anschluss an die kürzlich erfolgte Unterzeichnung des neuen Kollektivvertrags im Handel und in den Dienstleistungen, veröffentlichen wir die aktualisierten Lohntabellen. Die Neuerungen treten ab 1. April 2024 in Kraft. Sie spiegeln die aktuellen ...
 
 

22/01/2024

Vergütung des Elternurlaubs wird erhöht

Bereits im Vorjahr wurde der Leistungsanspruch für den Elternurlaub für einen Monat von 30 Prozent der Entlohnung auf 80 Prozent derselben erhöht (für jene, die die Mutterschaft/Vaterschaft nach dem 31. Dezember 2022 beenden)
Nun kommt mit dem ...
 
 
Kontaktiere uns