07/10/2022

Pauschalsysteme (Forfettario) und Zugang zur Regelung der „Rückkehrer"

Die Agentur der Einnahmen hat klargestellt, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung der "Rückkehrer" (impatriati) in den Jahren nach der Rückkehr nach Italien nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige sich für die Eröffnung einer MwSt.-Position unter Inanspruchnahme des Pauschalsystems (Forfettario) entschieden hat.

Ein Steuerpflichtiger, der nach Italien zurückkehrt, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben und dafür die Pauschalregelung in Anspruch nimmt, kann die Regelung für die „Rückkehrer“ nicht in Anspruch nehmen, da die im Rahmen der Pauschalregelung erzielten Einkünfte nicht zur Bildung seines Gesamteinkommens beitragen. Dementsprechend kann eine Person, die ihren steuerlichen Wohnsitz im April 2022 nach Italien verlegt hat und für den laufenden Steuerzeitraum für das Pauschalsystem optiert hat, in den Folgejahren, d.h. bis zum Ende des fünfjährigen Zeitraums in dem die Regelung in Anspruch genommen werden kann (von 2023 bis 2026), nicht von der Regelung der „Rückkehrer“ profitieren.
 
 
 
 
 
 
 
 
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